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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Usenet-Zugangsdienst UseNEXT haftet auf Schadensersatz

Der Usenet-Zugangsdienst UseNEXT haftet bei vorliegenden besonderer Umstände auf Schadensersatz für fremde Urheberrechtsverletzungen als Mittäter im Usenet (LG Hamburg, Urt. v. 22.06.2018 - Az.: 308 O 314/16).

Das LG Hamburg hat eine Verantwortlichkeit von UseNEXT für die Urheberrechtsverstöße, die Dritte im Usenet begehen, bejaht.

Klägerin war die Verwertungsgesellschaft GEMA, die die Entscheidung in einer Pressemitteilung wie folgt kommentiert:

"Das Landgericht Hamburg hat am 22. Juni 2018 (AZ 308 O 314/16) verkündet, dass sich Zugangsdienste, deren Geschäftsmodell auf der illegalen Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken beruht, schadensersatzpflichtig machen können. Im konkreten Fall haftet der Zugangsanbieter Aviteo Ltd. der GEMA als Täter einer Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz.

„Das Urteil bedeutet für alle Urheber einen wegweisenden Erfolg“, bestätigt Dr. Tobias Holzmüller, Justiziar der GEMA. „Onlinedienste wie UseNeXT sind primär verantwortlich und können sich nicht hinter gesetzlichen Privilegierungen verstecken. Die Richter des LG Hamburg haben mit ihrem Urteil einen wichtigen Präzedenzfall für Schadensersatzansprüche im Bereich der Internetpiraterie geschaffen.“

Schaut man sich die Entscheidung der Hamburger Richter näher an, dann fällt auf, dass die Robenträger keineswegs eine grundsätzliche Haftung annehmen, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände. 

Das Gericht stellt entscheidend darauf ab, dass UseNEXT einen eigenen Newsreader zur Verfügung stellte, mit dem der Nutzer das Usenet gezielt durchsuchen konnte.

Wörtlich heißt es in dem Urteil:

"Die Beklagte haftet nicht privilegiert nach § 8 TMG.

Danach sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Die Beklagte ist aber keine reine Access-Providerin, solange sie ihren Nutzern anfangs noch den eigenen Newsreader und später dann den (...) Newsreader zur Verfügung gestellt hat. Denn sie hat ihren Kunden nicht nur den Zugang zum Usenet vermittelt, sondern ihnen mit den Newsreader auch ein Mittel an die Hand gegeben, um das Usenet gezielt nach bestimmten Dateien durchsuchen zu können."

Im Rahmen der Auseinandersetzung entfernte UseNEXT einige Zeit später die eigene Newsreader-Software. Ab diesem Zeitpunkt verneinen die Hanseaten daher konsequent eine Haftung:

"Die Verantwortlichkeit der Beklagten besteht über den 13. Juni 2017 hinaus nicht fort.

Mit Entfernung des (...) Newsreaders hat sie sich in eine Position begeben, die einer Access-Providerin vergleichbar ist. Dass sie forthin drei andere Newsreader über ihre Homepage zum Download anbietet, begründet keine weitere Verantwortlichkeit.

Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese drei anderen Newsreader ebenso wie der (...) Newsreader auf Binary Newsgroups und das gezielte Auffinden und Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke ausgerichtet sind. Die Klägerin macht selbst geltend, mit den drei anderen Newsreadern wollte die Beklagte eine Wahlfreiheit zwischen den vier angebotenen Newsreadern nur suggerieren, empfiehl aber durch geschickte Informationsstreuung den (...) Newsreader."

Auch das LG Hamburg geht also von keiner grundsätzlichen Haftung aus.

Es bejaht eine Verantwortlichkeit vielmehr nur dann, wenn Usenet-Anbieter (wie hier: UseNEXT)  eine Software zur Verfügung stellen, mit der in Binary Newsgroups das konkrete Auffinden und Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke ermöglicht wird.

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