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Kategorie: Onlinerecht

LG Augsburg: User-Daten im Internet-Forum einer Zeitung unterliegen Beschlagnahme

Die Daten eines Users im Online-Forum eines Verlages unterliegen nicht der Beschlagnahmefreiheit (LG Augsburg, Beschl. v. 19.03.2013 - Az.:1 Qs 151/13).

Vor kurzem sorgte für viel Aufsehen eine Durchsuchung der "Augsburger Allgemeinen". Es ging damals um die Beschlagnahme von Daten eines Nutzers des Online-Forums des Verlages, der sich kritisch über einen Dritten geäußert hatte.

Das Gericht setzt sich ausführlich damit auseinander, ob nicht die User-Daten auch der allgemeinen Beschlagnahmefreiheit des Verlages unterliegen. Im Ergebnis kommt es jedoch zu dem Schluss, dass sier hiervon nicht geschützt sind.

Zwar würden nach ständiger Rechtsprechung auch gedruckte Leserbriefe in den Schutzbereich fallen. Der vorliegende Sachverhalt sei jedoch nicht vergleichbar.

Denn eine redaktionelle Überarbeitung, die die Zuordnung von Leserbriefen zum redaktionellen Bereich einer Zeitung begründe, finde hier gerade nicht statt. Vielmehr erfolge die Einstellung eines solchen Beitrags durch den Nutzer selbst, ohne dass eine Überarbeitung durch die Redaktion oder eine Prüfung der Einträge vor Veröffentlichung erfolge.

Dies zeige sich im vorliegenden Fall auch darin, dass der gegenständliche Beitrag erst nach einem Hinweis des Anzeigeerstatters inhaltlich geprüft und gelöscht wurde. Hätte eine redaktionelle Kontrolle stattgefunden, wäre diese inhaltliche Kontrolle bereits vor der Veröffentlichung erfolgt.

So heißt es daher auch in den Nutzungsbedingungen des Verlages:

"7.1. Der Nutzer ist für die von ihm eingestellten Beiträge allein verantwortlich. Die Betreiberin vermittelt lediglich den Zugang zu diesen Beiträgen.

(…)

9.1. Die Betreiberin erklärt ausdrücklich, dass es sich bei den im Forum veröffentlichten Beiträgen nicht um eigene Beiträge handelt, sie sich den Inhalt einzelner Beiträge nicht zu eigen macht und sich vom Inhalt der Beiträge distanziert."

Insgesamt sei daher festzustellen, dass für die Beiträge im Forum des Verlages eine Beschlagnahmefreiheit nicht besteht, da der Anwendungsbereich der Pressefreiheit nicht eröffnet sei.

Das Gericht stufte den Durchsuchungsbeschluss jedoch aus materiell-rechtlichen Gründen als rechtswidrig ein. Es habe nämlich nicht der Anfangsverdacht einer Beleidigung bestanden. Vielmehr sei die Erklärung des Users als zulässige Meinungsäußerung einzustufen.

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