Ein Arzt muss es hinnehmen, dass ein Patient in einem Online-Portal die Behandlung des Mediziners kritisch und negativ bewertet. Der Beitrag muss nur dann gelöscht werden, wenn er unwahre Tatsachen enthält oder die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik überschreitet. In einem solchen Fall ist der Portal-Betreiber auch nicht zur Auskunft über die Person des Bewertenden verpflichtet, vielmehr hat der User ein Recht auf Anonymität <link http: www.online-und-recht.de urteile arzt-muss-kritische-online-bewertung-von-user-hinnehmen-i-3-u-196-10-oberlandesgericht-hamm-20110803.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Beschl. v. 03.08.2011 - Az.: I-3 U 196/10).
Ein Arzt ging gegen den Betreiber einer Online-Bewertungs-Plattform vor. Dort hatte ein (vermutlicher) Patient des Arztes eine kritische Bewertung abgegeben. Dies gefiel dem Arzt nicht und er verlangte die Löschung und Auskunft zur Person des Bewertenden.
In der 1. Instanz verlor der Arzt. In einem Hinweisbeschluss teilten die Hammer Richter im Berufungsverfahren nun mit, dass sie das Rechtsmittel zurückweisen würden.
Die Äußerungen auf der Plattform seien von der Meinungsfreiheit gedeckt und erreichten nicht die Grenze zur Schmähkritik, so dass den verklagten Plattform-Betreiber keine Pflicht zur Löschung treffe.
Ebenso bestehe kein Anspruch auf Auskunft. Es fehle an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Vielmehr sehe die Rechtsordnung vor, dass Bewertungen auch anonym oder unter Verwendung eines Pseudonyms vorgenommen werden dürften. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass bei bei klarer Identifizierung keine kritischen Berichte abgegeben würden, da Angst vor Repressalien bestünde.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der Beschluss des OLG Hamm hat im Internet für viel Aufsehen gesorgt.
Inhaltlich ist er jedoch nichts Neues. Denn bereits im Jahr 2009 hat der BGH in der "spickmich.de"-Entscheidung <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile schuelerportal-spickmich-de-rechtlich-zulaessig-vi-zr-196-08-bundesgerichtshof--20090623.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 23.06.2009 - Az.: VI ZR 196/08) geurteilt, dass in derartigen Fällen keine Pflicht zur Identifizierung bestehe. Vielmehr sei wesentlicher Teil der Meinungsfreiheit auch die anonyme Nutzung solcher Plattformen.
Das Verfahren wäre anders ausgegangen, wenn der Beitrag die Grenze zur Schmähkritik überschritten oder unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten hätte. In einem solchen Fall hätte der Arzt einen Anspruch auf Löschung und Auskunft.