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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: User müssen bei Google Play Store ausdrücklich auf Widerrufsrecht verzichten

User müssen bei Google Play Store  ausdrücklich auf ihr Widerrufsrecht verzichten. Es ist unzulässig, die Bestellung und den Widerrufsverzicht zu einer gemeinsamen Erklärung zu verbinden (LG Köln, Urt. v. 21.05.2019 - Az.: 31 0 372/17).

Kaufte ein Nutzer im Google Play Store  online ein Video, blendete das Unternehmen folgende Erklärung ein:

"Wenn du auf Kaufen klickst, stimmst du den Google Play-Nutzungsbedingungen zu. Du stimmst außerdem zu, dass deine Bestellung sofort ausgeführt wird und du damit ein gesetzliches Widerrufsrecht verlierst (außer bei Dienstleistungen) (...)“

Identisch geschah dies, wenn der Kunde das Video miete.

Dies stufte das LG Köln als rechtswidrig ein. Das Gesetz verlange für den Widerrufsverzicht eine "ausdrückliche Erklärung".

Diese Voraussetzung sei jedoch nicht gewährleistet, wenn die eigentliche Vertragserklärung und der Verzicht miteinander verbunden würden. Denn dann sei es nicht sicher, dass der Nutzer sich damit auseinandersetze, welche rechtlich bindenden Erklärungen er gerade abgegeben habe.

Im Zweifel liege sein Fokus dann allein auf dem Kauf- bzw. Miet-Vorgang. Und die weiteren Folgen, speziell der Verlust des Widerrufsrechts, würden nicht wahrgenommen werden.

Daher genüge der Bestellvorgang nicht den gesetzlichen Anforderungen und sei wettbewerbswidrig.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, Google  hat Berufung vor dem OLG Köln eingelegt.

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