Bereits die bloße Veränderung des Standorts kann bei einem Kunstwerk eine Urheberrechtsverletzung sein <link http: www.online-und-recht.de urteile standortaenderung-eines-kunstwerkes-kann-urheberrechtsverletzung-sein-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160712 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.07.2016 - Az.: 11 U 133/15).
Inhaltlich ging es um eine vom Kläger geschaffene Plastik, die auf dem Dach eines bestimmten Hochhauses platziert war. Die Beklagte wollte den Standort dieser Plastik ohne Zustimmung des Klägers verändern.
Dies haben die Frankfurter Richter untersagt.
Im Urheberrecht bestünde grundsätzlich ein Änderungsverbot. Der Urheber habe ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht werde.
Eine Beeinträchtigung liege in jeder Umgestaltung oder Entstellung. Ein Eingriff in die körperliche Substanz des Werks sei hierfür nicht zwingend erforderlich, ausreichend sei vielmehr, dass die geistige Substanz angegriffen werde.
Dies sei hier der Fall: Das Kunstwerk weise einen absoluten Ortsbezug auf, so dass die Verbringung der Plastik in ein Untergeschoss ihren ästhetischen Gesamteindruck verändere.
Gerade das Zusammenspiel der Plastik mit seiner durch die exponierte Lage maßgeblich gekennzeichneten Umgebung bestimme den geistig-ästhetischen Gehalt. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Plastik gezielt für das nach Osten ausgerichtete Dach des Hochhauses X" in Auftrag gegeben und konzipiert wurde. Bei dem Entwurf und der Konstruktion der Plastik spielten die exponierte Stellung und Anbringung auf dem Dach des höchsten Hauses in Y eine maßgebliche Rolle. Die gewählte Örtlichkeit führe dazu, dass die Morgensonne von der goldfarbigen Plastik auf eine der Hauptverkehrsachsen X gespiegelt werde.
Eine Veränderung des Standortes ohne Zustimmung des Urhebers sei daher nicht erlaubt.