Das OVG Mannheim (Beschl. v. 24.02.2014 - Az.: 6 S 1394/13) hat entschieden, dass eine behördliche Untersagungsverfügung, die einem Anbieter von Internetauktionen allgemein untersagt, unerlaubt öffentliches Glücksspiel in Form von 1-Cent-Auktionen zu veranstalten, rechtswidrig ist.
Die Behörde hatte der Antragstellerin allgemein untersagt, Internetauktionen unerlaubt öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV in Form von 1-Cent-Auktionen zu veranstalten.
Die Mannheimer stuften dies aus zweierlei Gründen als rechtswidrig ein.
Zum einen sei die Verbotsverfügung nicht hinreichend bestimmt. Denn sie nehme Bezug auf eine gesetzliche Regelung ("...im Sinne von § 3 GlüStV..."). Zwar sei gesetzlich definiert, was hierunter zu verstehen sei. Dies sei jedoch nicht ausreichend, denn es ergäben sich eine Vielzahl von Auslegungs- und Interpretationsfragen.
Zum anderen sei das Verbot auch wegen einer uneinheitlichen Verwaltungspraxis rechtswidrig. Es sei nämlich unklar, ob die Behörde gegen die zahlreichen Mitanbieter vergleichbarer Online-Angebote ebenfalls vorgehe.