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Kategorie: Onlinerecht

VGH Kassel: Verbotsverfügung gegen private Sportwetten ausgesetzt

Mit Beschluss vom 9. August 2011 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof erstmals den sofortigen Vollzug einer behördlichen Verbotsverfügung ausgesetzt, mit dem einem Unternehmen untersagt worden ist, von seinen Geschäftsräumen in Hessen aus sog. Oddset-Sportwetten an eine Geschäftspartnerin mit Sitz in Malta zu vermitteln.

Begründet wurde diese ohne mündliche Verhandlung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes getroffene Entscheidung des 8. Senats vor allem mit erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols, das im noch bis Jahresende geltenden Glücksspielstaatsvertrag der Bundesländer geregelten ist und das nach Ansicht der Behörde der Erteilung einer Erlaubnis für diese Vermittlungstätigkeit entgegensteht.

Das betroffene Unternehmen, eine Handelsgesellschaft nach deutschem Recht, betreibt in einem Geschäftslokal im Kreis Bergstraße ohne zusätzlich erforderliche behördliche Vermittlungserlaubnis das im übrigen aber ordnungsgemäß angemeldete Gewerbe der Vermittlung von Sportwetten (sog. Oddset-Wetten) ausschließlich an ein EU-konzessioniertes Unternehmen mit Sitz in Malta.

Diese Gewerbeausübung ist durch den Landrat des Kreises Bergstraße wegen Fehlens einer erforderlichen Erlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt worden. Dagegen hat das Unternehmen Widerspruch eingelegt, über den die Behörde noch nicht entschieden hat.

Ein Antrag des Unternehmens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs wurde vom Verwaltungsgericht Darmstadt abgelehnt. Die gegen diese gerichtliche Entscheidung eingelegte Beschwerde hatte vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Erfolg.

Seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols hat der Verwaltungsgerichtshof vor allem mit der seiner Ansicht nach unzulänglichen Reaktion des Staates auf das immense Anwachsen der Glücksspielangebote in anderen Bereichen, insbesondere bei den Spielhallen, und mit der von den Aufsichtsbehörden bislang unbeanstandeten aggressiven Werbung des Lotto-Toto-Blocks als Monopolunternehmen für die von ihm angebotenen Glücksspiele begründet.

Im Übrigen sei ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verbotsverfügung auch deshalb nicht erkennbar, weil nach einem von der Ministerpräsidentenkonferenz im April 2011 im Wesentlichen gebilligten Entwurf eines Änderungsvertrags zum Glücksspielstaatsvertrag in den kommenden Jahren ein sog. Konzessionsmodell erprobt werden soll, das auch die Vermittlung von Sportwetten durch gewerbliche Privatunternehmen erlaubnisfähig machen soll.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 8 B 926/10

Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel v. 24.08.2011

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