Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wirtschaftsrecht

EuGH: Verbraucher hat bei Kfz-Leasing ohne spätere Kaufverpflichtung kein Widerrufsrecht

Verbraucher können Kreditverträge beim Kfz-Leasing nur dann widerrufen, wenn sie vertraglich verpflichtet sind, den Wagen später auch zu kaufen.

Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung schließt, hat kein Widerrufsrecht. Dagegen kann ein Verbraucher, der einen Kreditvertrag im Hinblick auf den Kauf eines Fahrzeugs geschlossen hat, ohne dass er ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert wurde, jederzeit den Widerruf erklären, solange die Informationen nicht vollständig und zutreffend erteilt wurden, vorausgesetzt, der Widerruf erfolgt vor der vollständigen Erfüllung des Vertrags

Mehrere Verbraucher machen vor dem Landgericht Ravensburg (Deutschland) geltend, sie hätten Leasing- oder Kreditverträge mit Banken von Automobilherstellern (BMW Bank, Volkswagen Bank und Audi Bank) wirksam widerrufen. Diese Verträge betrafen das Leasing eines Fahrzeugs ohne Kaufverpflichtung oder die Finanzierung eines Gebrauchtwagens.

Im Fall des Leasingvertrags suchte der Verbraucher einen Automobilhändler auf, der befugt war, Auskünfte über den Vertrag zu geben. Dieser wurde sodann mittels eines Fernkommunikationsmittels unmittelbar zwischen dem Verbraucher und der Bank geschlossen. Bei den Kreditverträgen waren die Händler als Vermittler der Banken tätig.

Alle diese Verbraucher erklärten ihren Widerruf mehrere Monate oder mehrere Jahre nach dem Vertragsschluss. Einer von ihnen machte von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, nachdem der Kredit vollständig zurückgezahlt worden war. Sie sind der Ansicht, die im Unionsrecht vorgesehene Widerrufsfrist von 14 Tagen habe nicht zu laufen begonnen, weil sie bei Vertragsschluss nicht hinreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert worden seien.

Die Banken machen geltend, ein Widerruf nach so langer Zeit sei jedenfalls als missbräuchlich zu qualifizieren. Das Landgericht Ravensburg hat den Gerichtshof hierzu befragt.

Der Gerichtshof entscheidet, dass einem Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein nach seinen Vorgaben bestelltes Fahrzeug schließt, auf der Grundlage des Unionsrechts kein Widerrufsrecht zusteht, wenn er nach dem Vertrag nicht verpflichtet ist, das Fahrzeug am Ende der Leasingperiode zu kaufen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.

In Bezug auf die Kreditverträge4 stellt der Gerichtshof fest, dass die in solchen Verträgen vorgesehene Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnt, wenn die Informationen, die der Unternehmer bei Vertragsschluss erteilen muss, unvollständig oder fehlerhaft waren und wenn sich dies auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten einzuschätzen, und auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, ausgewirkt hat. 

In einem solchen Fall kann die Ausübung des Widerrufsrechts nach Ablauf der Frist von 14 Tagen keinesfalls als missbräuchlich angesehen werden, auch wenn dies lange nach Vertragsschluss geschieht. Sobald der Kreditvertrag vollständig erfüllt wurde, kann der Verbraucher hingegen nicht mehr von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.

Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21 | BMW Bank u. a.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 21.12.2023
 

Rechts-News durch­suchen

10. Juli 2025
Die Stadtbücherei Münster muss einen warnenden Hinweis zu einem Buch entfernen, da er die Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechte des Autors…
ganzen Text lesen
03. Juli 2025
Ein Unternehmen aus Dubai kann sich vor deutschen Gerichten nicht auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen, um gegen Instagram-Kritik…
ganzen Text lesen
24. Juni 2025
Die ungeprüfte Weitergabe einer sichergestellten Festplatte an das Finanzamt verletzt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und ist…
ganzen Text lesen
19. Juni 2025
Kosmetikerinnen dürfen Hyaluron-Behandlungen mit dem IRI-Filler-System ohne Heilpraktikererlaubnis anbieten und bewerben.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen