Das Vergabe-Konzept von Konzertterminen für die Elbphilharmonie und der Laeiszhalle in Hamburg ist nicht rechtswidrig, da ein sachlicher Grund (hier: Erreichung eines internationalen Renommee) für die Einschränkung besteht (LG Hamburg, Urt. v. 02.09.2022 - Az.: 315 O 330/19).
Der Kläger wehrte sich gegen das Vergabe-Konzept von Konzertterminen für die Elbphilharmonie und der Laeiszhalle in Hamburg. Er verlangte u.a. die umfangreichere Bereitstellung von Räumlichkeiten der Elbphilharmonie für von ihm organisierte Klassik-Konzerte. Die Beklagte verwehrte dies unter Hinweis auf das bestehende Nutzungskonzept.
Das LG Hamburg stufte diese Ablehnung bzw. Einschränkung als rechtmäßig ein, da ein sachlicher Grund bestünde:
"Zur Ermittlung der Unbilligkeit der Behinderung ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB anzustellen.
Auf der Seite der Beklagten können dabei grundsätzlich alle Interessen berücksichtigt werden, soweit sie nicht auf einen gesetzwidrigen Zweck gerichtet sind oder gegen rechtliche Wertungen des GWB oder anderer Rechtsvorschriften verstoßen und schon aus diesen Gründen von vornherein nicht berücksichtigungsfähig sind (...).
Vor diesem Hintergrund berücksichtigungsfähige Interessen ergeben sich hier insbesondere aus dem Nutzungskonzept, durch welches die Freie und Hansestadt Hamburg den Beklagten unter anderem den Rahmen der Ausgestaltung des Betriebs der Konzerthäuser Elbphilharmonie und Laeiszhalle vorgibt."
Und weiter:
"So formuliert das Nutzungskonzept drei zentrale Ziele, nämlich, dass die Elbphilharmonie eines der besten Konzerthäuser der Welt werden, dabei ein inhaltlich breit aufgestelltes Qualitätsversprechen mit dem Ziel eines „Konzerthauses für Alle“ verbinden und eine Öffnung des Hauses für zeitgemäße Ansätze im Bereich der Musikvermittlung gewährleisten soll. Neben der Erlangung nationaler und internationaler Bekanntheit wird als wichtigstes Ziel der ersten Spielzeiten ausgegeben, die Bevölkerung der Metropolregion in ihrer Vielfalt anzusprechen, zum regelmäßigen Konzertbesuch zu motivieren und so den Stellenwert von Kultur in Hamburg zu heben.
In Ansehung dieser Vorgaben soll die Programmierung nach dem Nutzungskonzept höchste künstlerische Qualität, programmatische Vielfalt für alle Genres und Stile, Musikvermittlung und Gewinnung von neuem Publikum, Offenheit für zukünftige kulturelle Entwicklungen und laufende Weiterentwicklung von Konzert- und Präsentationsformaten und die Zusammenarbeit mit den Orchestern und Veranstaltern im Haus sowie mit den verschiedensten hamburgischen Institutionen gewährleisten (S. 5 des Nutzungskonzepts). Ausdrücklich überträgt das Nutzungskonzept der künstlerischen Leitung – also der Intendanz – die Aufgabe, diese Vielfalt durch eine entsprechende Programmierung beider Häuser sicherzustellen. Aus dem Nutzungskonzept ergibt sich ferner – entgegen dem insoweit nicht substanziierten klägerischen Bestreiten – ohne Weiteres, dass die Fremdbespielung dabei von der Beklagte zu 1 und die Eigenbespielung und die Kooperationen von der Beklagten zu 2 verwaltet werden sollen.
Nach dem Nutzungskonzept ist also bei der Programmierung der Säle Elbphilharmonie und Laeiszhalle ein Rahmen vorgegeben, innerhalb dessen die Intendanz durch die Beklagten wirkt. Dieser Rahmen umfasst zunächst zwingend ein Auswahlermessen betreffend die einzelnen Veranstalter und Klangkörper als Vertragspartner, das sich an den genannten Gesichtspunkten zu orientieren hat.
Gerade mit Blick auf die angestrebte hohe Qualität und das als Ziel ausgerufene internationale Renommee des Konzerthauses Elbphilharmonie ergibt sich aus dem Nutzungskonzept die Notwendigkeit und Berechtigung, unzuverlässige Veranstalter abzulehnen und unbekannte und unerfahrene Veranstalter zunächst zu erproben, bevor diesen größere Terminkontingente oder gar ganze Reihen und Abonnementveranstaltungen zugesprochen werden. Ferner ist den Beklagten. insbesondere mit Blick auf die Vorgaben der höchsten künstlerischen Qualität und programmatischen Vielfalt ein inhaltlicher Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Vergabe einzelner Termine sowie von Abonnements und Kooperationen zuzugestehen. Im Sinne der Ausgewogenheit des Programms obliegt es den Beklagte zudem, die zur Verfügung stehenden Veranstaltungen auf die Termine einer Saison im Sinne des Nutzungskonzepts zu verteilen. Daraus folgt auch das Recht, Veranstaltungen mit grundsätzlich geeigneten Klangkörpern oder Künstlern abzulehnen, wenn die Veranstaltung sich zu einem bestimmten Zeitpunkt der Saison programmatisch nicht sinnvoll einzufügen vermag."
Und schließlich:
"Gegenüber diesen Interessen der Beklagten sind aufseiten des Klägers solche Interessen zu berücksichtigen, die auf freie Betätigungsmöglichkeit im Wettbewerb zielen.(...)
Vor diesem Hintergrund beeinträchtigen die Beklagten die Wettbewerbsmöglichkeiten des Klägers weder durch die vorgetragenen Ablehnungen der Vereinbarung von Einzelterminen (...) noch durch die Nichteingehung eines längerfristigen Kooperationsverhältnisses mit dem Kläger."