Eine Vergütung zwischen 40 - 100,- EUR für einen Online-Artikel von 10.000 Zeichen ist unangemessen, so dass der Urheber einen Anspruch auf eine höhere Vergütung hat <link http: www.online-und-recht.de urteile angemessenheit-der-artikel-verguetung-in-freien-werbefinanzierten-onlinemagazinen-oberlandesgericht-celle-20160427 _blank external-link-new-window>(OLG Celle, Beschl. v. 27.04.2016 - Az.: 13 W 27/16).
Der Kläger verfasste in der Vergangenheit 14 Artikel für die Beklagte, ein Verlagsunternehmen mit einer eigenen Webseite. Die Homepage war für jedermann zugänglich und finanzierte sich durch Online-Werbung. Neben den Artikeln stellte der Kläger teilweise noch Fotografien zur Verfügung. Diese Lichtbilder wurden nicht extra vergütet. Der Beklagten wurden einfache Nutzungsrechte eingeräumt.
Zwischen den Parteien wurde eine Vergütung zwischen 40 - 100,- EUR pro Artikel vereinbart.
Das OLG Celle stufte diese Höhe als unverhältnismäßig ein. Es liege eine unangemessene Vergütung iSd. <link https: www.gesetze-im-internet.de urhg __32.html _blank external-link-new-window>§ 32 UrhG vor.
Es sei daher zu ermitteln, was nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten sei, so die Richter.
Die Robenträger griffen dabei auf die "Vertragsbedingungen und Honorare 2013 für die Nutzung freier journalistischer Beiträge“ des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) zurück und kommen zu dem Ergebnis, dass jeweils ein Anspruch iHv. 400,- EUR pro Artikel angemessen sei. Darüber hinaus seien auch die mitgelieferten Bilder gesondert zu vergüten. Das OLG Celle geht hier von einem Wert von 50,- EUR pro Bild aus.