Das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile verleger-haftung-bei-auffaellig-rechtswidriger-werbung-81-o-150-08-landgericht-koeln-20081031.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 31.10.2008 - Az.: 81 O 150/08) hat entschieden, dass der Verleger einer Zeitschrift grundsätzlich nicht zu einer detailierten Prüfung der Werbeanzeigen verpflichtet ist.
Um die grundgesetzlich verankerte Pressefreiheit so umfassend wie möglich zu garantieren, träfen einen Verleger grundsätzlich keine Kontrollpflichten hinsichtlich der bei ihm im Blatt geschaltenen Werbung, so die Kölner Richter.
Nur in besonderen Ausnahmefällen sei daher eine Haftung möglich.
Ein solcher Einzelfall liege hier vor, denn die geschaltene Anzeige sei offensichtlich und leicht erkennbar falsch gewesen. In der Anzeige hatte es geheißen:
" Weg mit dem Speck! 5 kg weg in der 1. Woche"
Neben dieser Erfolgszusage gab es auch Vorher-Nachher-Abbildungen und ein Geld-zurück-Garantie.
All dies hätte den Verleger dazu bewegen müssen, die Anzeige näher zu überprüfen, so das LG Köln. Denn es dränge sich der Verdacht eines Betrugsversuches auf.
"Vorliegend kann es als entscheidungsunerheblich offen bleiben wie zu entscheiden wäre, wenn sich die Anzeige darauf beschränkt hätte, die Wunder im Fließtext zu versprechen (...).
Hier nämlich hat sich der Anzeigengestalter nicht so vergleichsweise zurückhaltend ausgedrückt, sondern schon in der übergroßen Überschrift 5kg Speck-Abnahme in der 1.Woche garantiert und dann in der Zwischenüberschrift ein schlichtes Wunder festgestellt (" … Formel vernichtet Körperfette und ersetzt sie durch gesunde Energie").
Dies ist für einen sorgfältigen Redakteur aller Anlass, sich näher mit dem Text zu befassen, weil zwar natürlich nie etwas von vornherein ausgeschlossen werden kann, es aber bei dieser Einleitung einer ganzen Reihe solider Anhaltspunkte bedarf, ein solches Wunderversprechen als nicht von vornherein abwegig erscheinen zu lassen."
Und weiter:
"Mögen die Überschriften noch als "werbliche Übertreibung" und als "Blickfang" durchgehen, ist der weitere Text auch für einen Laien als Märchen zu erkennen, weil an keiner Stelle – nicht einmal ein einziger Teil der "Welt-Presse" wird zitiert – auch nur der Ansatz von Nachprüfbarkeit erkennbar ist. (...)
Anders ausgedrückt haben sich die Anzeigentexter gar nicht erst die Mühe gemacht, populärwissenschaftlich bekannte Vorgänge in die Begründung einzubeziehen (was die Prüfung für den Anzeigenredakteur womöglich erschwert hätte), sondern haben das Wunder in die Aktivitäten des Bio-Schlankstoffes verlegt. Letzte Zweifel (für den Prüfenden) verschwinden, wenn er sich zum einen die Einleitung des Textes durchliest:
"Schokolade, Kuchen und Marzipan … 4 Scheiben Braten, Kartoffeln und leckere Soße. Nachmittags … 2 Stücke Kuchen! Abends gibt es einen großen Brot- und Wurstteller. Und vor dem Fernseher immer noch etwas zu knabbern. Und das … 30 Tage lang" (...)".