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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Vermieter darf Fotos von Mieter ungefragt veröffentlichen

Ein Vermieter darf Fotos, auf denen seine Mieter bei einem Mieterfest abgebildet sind, auch ohne Einwilligung der Betroffenen in seiner Informationsbroschüre verwenden <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 08.04.2014 - Az.: VI ZR 197/13).

Beklagte war eine Wohnungsbaugenossenschaft, die ein Foto der drei Klägerinnen verwendete, das auf einem Mieterfest aufgenommen worden war. Die Klägerinnen waren die Großmutter, Tochter und Enkelin, die ihr Persönlichkeitsrecht verletzt sahen.

Die Baugenossenschaft hatte - wie auch in den Vorjahren - das Mieterfest veranstaltet. Das Foto wurde für eine Informationsbroschüre verwendet, die lediglich an alle Mieter ausgegeben wurde (ca. 2.800 Stück).

Der BGH verneinte eine Persönlichkeitsverletzung. 

Bei dem Mieterfest handle es sich um ein Bildnis aus der Zeitgeschichte, so dass eine Ablichtung auch ohne Einwilligung der Betroffenen erlaubt sei. Das Bild solle das harmonische Miteinander der Mietparteien vermitteln. Dies ermögliche insbesondere das verwendete Bild, da hier Jung und Alt (Großmutter und Enkelin) in fröhlicher und entspannter Atmosphäre zusammensitzen würden. Ein Mieterfest sei ein Ereignis von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung.

Insbesondere werde nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Betroffenen eingegriffen. Das Fest sei für die Allgemeinheit frei zugänglich gewesen. Auch schon in den Vorjahren sei in den Broschüren über das Fest informiert worden, so dass absehbar gewesen sei, dass auch in dem besagten Jahr eine Berichterstattung stattfinden würde.

Darüber hinaus sei das Foto ohne Namensnennung erfolgt und auch nur in einem begrenzten Sachbereich, nämlich in einer Informationsbroschüre, die lediglich an die anderen Mieter verteilt wurde.

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