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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Vermummungsverbot bei Demo trotz Angst vor Internet-Bildveröffentlichung

Das KG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile vermummung-bei-demo-zur-verhinderung-von-fotoveroeffentlichung-im-internet-strafbar-1-ss-486-07-kammergericht-berlin-20081007.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 07.10.2008 - Az.: 1 Ss 486/07) hat entschieden, dass die Vermummung einer Demonstrantin auf einer Demo auch dann strafbar ist, wenn sie dadurch lediglich  verhindern will, dass diffamierende Fotos von ihr ins Internet gestellt werden.

Eine links-gerichtete Demonstrantin hatte sich ihren Schal vors Gesicht gehalten, damit vorbeiziehende Rechtsradikale sie nicht fotografieren und ihr Bild mit beleidigenden und ehrverletzenden Anmerkungen ins Internet stellen konnten.

Vor kurzem erst hatte das LG Hannover <link http: www.online-und-recht.de urteile vermummung-bei-demo-zur-verhinderung-von-bildveroeffentlichungen-im-internet-nicht-strafbar-landgericht-hannover-20090120.html _blank>(Urt. v. 20.01.2009 - Az.: 62 c 69/08) eine Person in einem identischen Fall freigesprochen und darauf abgestellt, dass die Teilnehmer einer Demonstration sich nicht dem politischen Gegner und dessen Repressalien ausliefern müssten. Eine Vermummung aus diesem Grunde sei daher erlaubt. Andernfalls bestünde  die erhebliche Gefahr, dass politische Demonstrationen auf Dauer vom Gegner unterlaufen werden könnten.

Die Berliner Richter teilen diese Ansicht sind. Vielmehr stellen sie auf den klaren Wortlaut der Regelungen aus dem Versammlungsgesetz ab. Danach sei es unerheblich, aus welchen Motiven heraus sich jemand vermumme. Der Gesetzgeber habe objektiv die Vermummung unter Strafe stellen wollen. Die Motive der Legislative und die konkreten Normen ließen nicht erkennen, dass es hiervon Ausnahmen geben solle.

Auch hätte die Angeklagte ihre Rechte in anderer Form schützen können, so die Juristen. So sei es ausreichend gewesen, die Hände vor das Gesicht zu halten oder dem Demonstrationszug kurzzeitig den Rücken zuzukehren.

 

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