Legt der Rechteinhaber in P2P-Fällen Unterlagen vor, bei denen der vermeintliche Rechtsverletzer über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden die identische dynamische IP-Adresse haben soll, so ist davon auszugehen, dass die Ermittlung der IP-Adresse fehlerhaft ist <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Beschl. v. 10.02.2011 - Az.: 6 W 5/11).
Der Rechteinhaber machte gegen einen Access-Provider einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch geltend. Dabei fiel der Name des Beschwerdeführers.
Im Rahmen der Beschwerde ging der Betroffene gegen diese Auskunftserteilung vor und bekam Recht. Die Kölner Richter erklärten, dass es an der notwendigen "offensichtlichen Rechtsverletzung" fehle.
Nach den vom Rechteinhaber vorgelegten Dokumenten habe der Beschwerdeführer einen längeren Zeitraum als 24 Stunden mit der identischen IP-Adresse gesurft. Da jedoch die Internet-Verbindung grundätzlich bei jedem Access-Provider spätestens nach Ablauf von 24 Stunden gekappt werde, müsse davon ausgegangen werden, dass die eingesetzte Software fehlerhaft arbeite und falsche IP-Adressen ermittle.
Fernliegend sei es dagegen, dass der Beschwerdeführer nach Wiedereinwahl die identische IP-Adresse erneut zugewiesen bekomme.