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BGH: Verpflichtung zur Fundstellen-Angabe auch bei bloßem Abdruck des Testsiegers auf Produkt-Verpackung

Die Pflicht, die genaue Fundstelle eines Tests anzugeben, besteht auch dann, wenn der Werbende lediglich ein Produktfoto verwendet, auf dem die Testsieger-Werbung abgelichtet ist (BGH, Urt. v. 15.04.2021 - Az.. I ZR 134/20).

Die Beklagte warb in ihrem Flyer für das Produkt "Alpinaweiß"  und lichtete dabei ein entsprechendes Foto des Farbeimers ab.

Auf dem Produkt selbst wurde mit einem Test-Ergebnis der Stiftung Warentest geworben. Dieser Hinweis war in der Anzeige zwar sehr klein, aber gleichwohl sichtbar durch die Ablichtung des Produktes erkennbar.

Der BGH stufte dies als klassischen Fall der Testsieger-Werbung ein, bei dem die genaue Fundstelle des Tests angegeben werden müsse.

Dabei sei unerheblich, dass mit dem Testsieger im vorliegenden Fall nicht hervorgehoben geworben werde:

"Danach hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass die Informationspflicht über die Fundstelle der Testveröffentlichung nicht deshalb entfällt, weil der auf dem Produktbild erkennbare Testsieg nicht besonders herausgestellt ist.

Das Testsieger-Siegel allein signalisiert dem angesprochenen Verkehr, dass ein Produkttest stattgefunden hat. Dessen Rahmenbedingungen und Inhalt müssen für den Verkehr überprüfbar sein, um das mit dem Siegel verbundene Qualitätsurteil bewerten zu können. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob mit einem Testergebnis durch einen gesonderten Zusatz oder lediglich auf einer in der Werbung abgebildeten Produktverpackung geworben wird (...).

Das Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, eine Werbung mit einem Testergebnis für eine informierte geschäftliche Entscheidung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können, hängt nicht von der Intensität der Bewerbung des Testergebnisses, sondern allein davon ab, ob das Testergebnis - wie hier - in der Werbung erkennbar ist.

Das Interesse der Werbenden daran, die Information nicht zu erteilen (...), steht der Einordnung als wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG im Streitfall nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es der Beklagten zuzumuten ist, etwa mit einem Fußnotenhinweis im Prospekt auf die Fundstelle der Testveröffentlichung hinzuweisen."

Es reiche auch nicht aus, eine bloße Webseite zu nennen. Vielmehr müsse entweder die konkrete Print-Fundstelle oder eine spezifische Unterseite der Homepage genannt werden:

"Die Abbildung des Farbeimers mit dem Testsieger-Siegel in dem von der Beklagten veröffentlichten Werbeprospekt erfüllt diese Anforderungen nicht. Die konkrete Fundstelle des Tests (Erscheinungsjahr und Ausgabe) lässt sich auf der Abbildung nicht erkennen. Es mangelt damit an einer deutlich erkennbaren Fundstelle, die eine eindeutige Zuordnung zu dem Test erlaubte, der dem streitgegenständlichen Testsiegel zugrunde liegt.

Selbst wenn die Angabe der Webseite der Stiftung Warentest im Testsiegel auf der Produktabbildung erkennbar wäre, wofür es im Streitfall an Feststellungen fehlt, genügte das nicht den genannten Voraussetzungen für die Angabe der Fundstelle des Tests. Der fragliche Test ist auf der Webseite der Stiftung Warentest regelmäßig nicht unmittelbar auffindbar, sondern muss erst durch eine weitere Recherche ermittelt werden.

Ohne konkretisierende Angaben zu dem gesuchten Test wie Erscheinungsjahr und Ausgabe fehlte es bei einem alleinigen Hinweis auf die Webseite der Stiftung Warentest zumindest an der erforderlichen eindeutigen Zuordnung zu einem bestimmten Test (...)."

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