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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Verpflichtung zur Löschung von Online-Inhalten beinhaltet keine Überwachungspflichten

Wird ein Unternehmen gerichtlich zur Löschung bestimmter Online-Inhalte verpflichtet, beinhaltet dieses Verbot grundsätzlich keine Kontroll- oder Überwachungspflichten <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Urt. v. 04.10.2017 - Az.: 5 W 75/16).

Die Beklagte, ein Online-Unternehmen, hatte in der Vergangenheit urheberrechtswidrige Inhalte ihrer Nutzer nicht gelöscht, obwohl sie von der Klägerin auf diese Rechtsverletzungen aufmerksam gemacht worden war. Daraufhin wurde der Beklagten als Störer untersagt, das Musikalbum der Künstlerin X mit den darauf enthaltenen, im Beschluss näher bezeichneten 12 Tonaufnahmen UrhG öffentlich zugänglich zu machen, wie unter der URL xy.de geschehen.

Die Beklagte löschte diese URL. Einige Zeit später wurden die Inhalte von anderen Usern unter einer anderen URL auf die Plattform der Beklagten hochgeladen. Dies sah die Klägerin als Verstoß gegen das gerichtliche Verbot und beantragte ein Ordnungsmittel.

Das OLG Hamburg verneinte einen Verletzung und wies den Antrag ab.

Aus dem gerichtlichen Verbot sei ersichtlich, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt als Störer gehaftet habe, da sie trotz ausdrücklichen Hinweises nicht die urheberrechtswidrigen Inhalte gelöscht habe.

Die Entscheidung befasse sich hingegen nicht mit etwaigen unterlassenen Kontroll- oder Überwachungspflichten. Vielmehr heiße es, so die Richter, in der Entscheidung ausdrücklich:

"Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin ausreichend Vorsorge getroffen hat, dass die mitgeteilten Werke nicht erneut über ihren Dienst öffentlich zugänglich gemacht werden, kommt es vorliegend nicht an."

Im vorliegenden Fall gehe es jedoch um eine andere Konstellation. Hier sei die Beklagte nicht über die unerlaubte Veröffentlichung vorab informiert worden. Vielmehr beanstande die Klägerin, dass die Beklagte keine grundsätzlichen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen ergriffen habe, um erneute Publikationen zu vermeiden.

Eine solche Handlung sei vom ursprünglichen gerichtlichen Verbot jedoch nicht mehr umfasst, sodass ein Verstoß gegen das Gerichtsverbot nicht vorliegen könne.

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