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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Versandhandelsunternehmen darf säumigen Kunden nicht einfach 10,- EUR Mahngebühren in Rechnung stellen

Ein Versandhandelsunternehmen darf einem säumigen Kunden nicht einfach 10,- EUR Mahngebühren in Rechnung stellen, wenn die Parteien hierzu keinerlei vertragliche Regelung getroffen haben (OLG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2021 - Az.: 15 U 14/21).

Die Beklagte, ein bekanntes Versandhandelsunternehmen, stellte einem Kunden, der seine Rechnung nicht bezahlt hatte, eine monatliche Mahngebühr in Höhe von 10,- EUR in Rechnung. Weder aus den AGB noch aus einer sonstigen vertraglichen Regelung ergab sich dieses Entgelt.

Das OLG Hamburg stufte dies als wettbewerbswidrig ein:

"Anders als die Adressatin des Kontoauszuges vermuten wird, hat die Beklagte unstreitig keine AGB-Klausel verwendet, die einen Anspruch auf pauschalierte Mahnkosten überhaupt begründen würde.

Ein vertraglicher Anspruch steht damit schon nicht im Raum, so dass es auf die beiderseitig angestellten Überlegungen zu §§ 306a und 309 Nr. 5 BGB nicht ankommt. (...)

Weitere mögliche Anspruchsgrundlagen für die pauschalierten Mahnkosten in Höhe von 10,00 Euro pro Monat sind nicht ersichtlich.

Die in § 288 Abs. 5 BGB vorgesehene Verzugspauschale von 40,00 Euro gilt ausdrücklich nur gegenüber Schuldnern, die nicht Verbraucher sind. Eine analoge Anwendung gegenüber Verbrauchern kommt angesichts des klaren Wortlauts der Norm nicht in Betracht."

Obgleich also keine vertragliche Grundlage für die Mahnkosten bestand, stellte die Beklagte diese in Rechnung. Eine solche Handlung sei irreführend:

"Es bleibt der Beklagten unbenommen, im Einzelfall gegenüber dem säumigen Kunden Verzugsschäden durch konkrete Angabe ersatzfähig angefallener Personal- oder Sachkosten nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB geltend zu machen.

Ohne eine solche Darlegung ist der Ansatz einer „Mahngebühr" in pauschaler Höhe von 10,00 Euro pro Monat gegenüber dem Kunden irreführend und unlauter, §§ 5 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG."

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