Eine verspätete DSGVO-Auskunft ist eine Wettbewerbsverletzung, die durch die Verbraucherzentrale verfolgt werden kann (LG Düsseldorf, Urt. v. 15.03.2024 - Az.: 34 O 41/23).
Die Beklagte betrieb den Online-Shop von Peek & Cloppenburg. Das Unternehmen hatte eine Privatperson angeschrieben und offenstehende Forderungen angemahnt.
Der Kunde gab an, dass er die Waren nie bestellt habe und Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden sei. Zudem machte er nach Art. 15 DSGVO einen Auskunftsanspruch geltend.
Die Beklagte erteilte die gewünschten Informationen erst nach zwei Monaten und somit verspätet.
Die klägerische Verbraucherzentrale machte daraufhin gerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend, dass die Beklagte zukünftig innerhalb der gesetzlichen Frist die DSGVO-Auskünfte zu erteilen hat.
Das LG Düsseldorf sah in der DSGVO-Verletzung einen relevanten Wettbewerbsverstoß und gab der Klage statt.
1. Verspätete Antwort ist Verstoß gegen DSGVO:
"Die Beklagte hat Herrn (…) erst knapp zwei Monate nach seinem Auskunftsbegehren (…) die geforderte datenschutzrechtliche Auskunft (…) erteilt und damit gegen Marktverhaltensregelungen verstoßen.
Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in der Vorschrift nachfolgend aufgezählten Informationen.
Gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO hat der Unternehmer einer betroffenen Person die Auskunft nach Art. 15 DSGVO unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. Diese Frist hat die Beklagte unstreitig nicht eingehalten."
2. DSGVO-Verstoß = Wettbewerbsverletzung
Das LG Düsseldorf bejahte zudem einen Wettbewerbsverstoß.
"Bei Art. 12 Abs. 3, Art. 15 DSGVO handelt es sich um Marktverhaltensvorschriften im Sinne des § 3a UWG.
Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt, die objektiv der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. (…) Dabei genügt, dass die Vorschrift zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezweckt. Datenschutzrechtliche Bestimmungen weisen einen wettbewerbsrechtlichen Bezug auf, soweit es um die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten geht, etwa zu Zwecken der Werbung, der Meinungsforschung, der Erstellung von Nutzerprofilen, des Adresshandels oder sonstiger kommerzieller Zwecke (…).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs handelt es sich bei Art. 12, Art. 15 DSGVO um Marktverhaltensregelungen.
Die Auskunftspflicht und die diesbezügliche Frist dienen dem Verbraucherschutz. Sie flankieren die Informationspflichten des Unternehmers nach Art. 13 DSGVO, wonach der Verantwortliche im Sinne von Art. 4 DSGVO vor der Entgegennahme personenbezogener Daten des Interessenten über bestimmte Umstände zu informieren hat. Beide Informations- bzw. Auskunftspflichten dienen dem Interesse des Verbrauchers und sonstigen Marktteilnehmers, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen.
Bei den Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO dienen sie dem Verbraucher zur Entscheidung, ob er mit dem Unternehmen überhaupt in Kontakt treten möchte (…). Die Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO und die Frist in Art. 12 DSGVO dienen im Nachgang zur Geschäftsanbahnung der Vertragsabwicklung. Sie ermöglichen damit dem Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung über sein weiteres Handeln in diesem Geschäftskontakt zu treffen."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Höchstrichterlich geklärt ist, dass Verbraucherzentralen DSGVO-Verstöße verfolgen können.
Noch unklar ist, ob auch Mitbewerber in diesen Fällen aktiv-legitimiert ist. Der BGH hat Anfang 2023 dem EuGH eine entsprechende Vorlage gemacht, die die Europa-Richter aber nicht entschieden haben.