Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Hamburg: Versteckte Preiserhöhungen in Kundenanschreiben rechtswidrig

Versteckte Preiserhöhungen in Kundenanschreiben eines Stromanbieters sind rechtswidrig und stellen eine Wettbewerbsverletzung dar <link http: www.online-und-recht.de urteile versteckte-preiserhoehungen-in-kundenanschreiben-eines-stromanbieters-landgericht-hamburg-20180116 _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 16.01.2018 - Az.: 312 O 514/16).

Das verklagte Energieunternehmen versandte an seine Kunden ein Anschreiben mit folgender Überschrift:

"Mehr Grund zum Jubeln in unserem besten Kundenservice aller Zeiten
Aktuelle Preisinformation"

Unter der zweiten Überschrift innerhalb des Schreibens mit dem Titel

"Klare Kante bei Preis und Service"

wies die Firma zunächst auf ihre "Service-Offensive" und dann darauf hin, dass der Arbeitspreis künftig von 21,5 Cent auf 28,47 Cent steigen werde. Der letzte Absatz des Schreibens trägt die Überschrift

"Wir sind für Sie da!".

Unter dieser Überschrift erläutert die Beklagte zunächst ihre Erreichbarkeit per Telefon, dann die Internetseite und im dritten Satz heißt es:

"Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht."

Das Gericht stufte dies als rechtswidrig ein.

Die Beklagte sei als Stromanbieterin gesetzlich verpflichtet, ihre Kunden "auf transparente und verständliche Weise" über Preiserhöhungen zu informieren.

An diese Verpflichtung, so die Richter, halte sich das Unternehmen nicht.

Die Mitteilung der Preiserhöhung erfolge im Fließtext im dritten Absatz in versteckter Weise Diese Formulierungen ließen in keiner Weise erkennen, dass eine Preiserhöhung folge. Vielmehr werde die ungünstige Nachricht der Preiserhöhung mit beschönigenden Formulierungen wie "Grund zum Jubeln", "besten Kundenservice aller Zeiten" und "Klare Kante bei Preis und Service" verschleiert.

Auch auf das Sonderkündigungsrecht werde nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens - und damit nicht mehr in Zusammenhang mit der Preiserhöhungsmitteilung - stehe mitten im Fließtext "Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“ Die Überschrift dieses Absatzes "Wir sind für Sie da!“ deute zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bestünde.

Rechts-News durch­suchen

20. Oktober 2026
Plattformbetreiber, die den Handel mit manipulierten Spielerkonten ermöglichen und dabei fremde Marken nutzen, haften für Urheberrechts- und…
ganzen Text lesen
19. Oktober 2026
Wer vorab Trinkgeld zahlt, muss es zurückfordern können, wenn die Bestellung bei einem Lieferdienst (hier: Lieferando) nicht ausgeführt wird.
ganzen Text lesen
19. Oktober 2026
§ 19 AGG zählt nicht zu den Verbraucherschutzgesetzen im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes.
ganzen Text lesen
16. Oktober 2026
Opfer unautorisierter Zahlungen haben Anspruch auf sofortige Erstattung durch die Bank, unabhängig davon, ob ihnen grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen