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OLG Düsseldorf: Verstöße auf unterschiedlichen Webseiten lösen mehrfach Vertragsstrafe aus

Begeht ein Schuldner auf unterschiedlichen Webseiten den gleichen Rechtsverstoß, so liegt keine einheitliche Handlung vor, sodass eine Vertragsstrafe mehrfach anfällt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.08.2019 - Az.: I-2 U 44/18).

Der Beklagte war Immobilienmakler und hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, da er kein ordnungsgemäßes Impressum auf seiner Facebook-Webseite  hatte.

Einige Zeit später stellte sich heraus, dass der Beklagte auch Auftritte auf  Immobilienscout24, 123makler.de  und Google+  betrieb, jeweils auch mit fehlerhaftem Impressum. Daraufhin machte der Kläger mehrfach die Vertragsstrafe geltend, da er der Ansicht war, dass auch hier mehrfach gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen worden sei.

Das OLG Düsseldorf gab dem Kläger Recht:

"Im Streitfall scheidet eine natürliche Handlungseinheit aus, da für Dritte die Zugehörigkeit der Einzelakte zu einer Einheit von außen nicht erkennbar ist.

Die einzelnen Zuwiderhandlungen haben nämlich auf drei verschiedenen Internet-Plattformen stattgefunden (...).

Einer Einstufung der auf den verschiedenen Plattformen begangenen Zuwiderhandlungen als nur einem einzigen Verstoß steht entgegen, dass der Beklagte auf den Internet-Plattformen 123makler.de und Google+  – im Unterschied zu seinen Angeboten auf der Plattform Immobilienscout24 – nicht nur das Handelsregister und die Handelsregister nicht angegeben hat, sondern auch die zuständige Aufsichtsbehörde."

Der Beklagte musste also die mehrfache Vertragsstrafe zahlen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Auch das OLG München (Urt. v. 07.11.2013 - Az.: 29 U 2019/13) und OLG Hamm (Urt. v. 18.09.2012 - Az.: I-4 U 105/12) haben in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen bereits mehrfache Verstöße angenommen.

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