Wer eine Klausel, zu deren Unterlassung er sich im Rahmen einer Unterlassungserklärung verpflichtet hat, sowohl in seinem Online-Shop als auch auf eBay verwendet, verwirkt zweimal die Vertragsstrafe <link http: www.jm.nrw.de nrwe olgs hamm j2012 i_4_u_105_12_urteil_20120918.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 18.09.2012 - Az.: I-4 U 105/12).
Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, eine bestimmte Klausel zu Lieferfristen nicht mehr zu verwenden. Wenig später verwendete sie eine ähnliche Regelung jedoch sowohl in ihrem eigenen Online-Shop als auch auf eBay.
Die Hammer Richter sahen darin einen zweifachen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung. Die beiden Online-Portale seien getrennt voneinander zu beurteilen. Grundlage seien nämlich zwei getrennte Handlungsentschlüsse der Beklagten gewesen. Sie habe sich jeweils über unterschiedliche Vertriebskanäle an verschiedene Verkäuferkreise gewandt. Damit lägen auch zwei Verstöße gegen die Unterlassungserklärung vor.