Der Strafverteidiger in einem Aufsehen erregenden Gerichtsprozess muss es hinnehmen, dass er von Kameras gefilmt und die Bilder im Fernsehen ausgestrahlt werden <link http: www.online-und-recht.de urteile tv-aufnahme-von-verteidiger-waehrend-eines-aufsehen-erregenden-prozesses-zulaessig-10-u-79-09-kammergericht-berlin-20101014.html _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Beschl. v. 14.10.2010 - Az.: 10 U 79/09).
In dem gerichtlichen Strafverfahren ging es um einen Wirt, der einen Jugendlichen bei einem Wett-Trinken mitmachen ließ. Der Minderjährige fiel aufgrund des übermäßigen Alkoholkonsums zunächst ins Koma und verstarb später.
Die Presse berichtete über den Prozess. Dabei wurde auch der Strafverteidiger des Angeklagten gefilmt und im TV gezeigt. Der Anwalt sah hierin eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Das KG Berlin sah in der Ausstrahlung der Aufnahmen keinen Rechtsverstoß.
Bei dem Prozess handle es sich um ein Ereignis der Zeitgeschichte, an dem ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse bestehe. Gesichtspunkte, die im Rahmen einer Abwägung mit den widerstreitenden Interessen des Klägers für sein Begehren, in der Öffentlichkeit anonym zu bleiben, sprächen, lägen nicht vor.
Bei dem Kläger handle es sich um einen prominenten Rechtsanwalt, der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit immer wieder im Blickpunkt der Öffentlichkeit und in Verbindung mit Ereignissen der Zeitgeschichte stehe. Er habe als Organ der Rechtspflege und als prominente Person nicht denselben Anspruch auf Schutz seiner Privatsphäre wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson. Ein Veröffentlichungsverbot der TV-Aufnahmen sei daher nicht gerechtfertigt.