Um die wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten nach § 5a UWG in einer Print-Anzeige zu erfüllen, genügt es nicht, in der Annonce auf die eigene Internetseite zu verweisen. Vielmehr muss die vollständige Firmen-Bezeichnung und die Adresse angegeben werden (OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.02.2019 - Az.: 6 U 162/18).
Die Beklagte, ein Wellness-Hotel, schaltete in einer Zeitschrift eine Annonce. Es waren unter anderem der Name und die Anschrift des Hotels genannt sowie eine Telefonnummer und Internetadresse. Die genaue Firmen-Bezeichnung und die Anschrift fehlten.
Dies wertete das OLG Brandenburg als Wettbewerbsverstoß.
Das Gesetz verlange sämtliche notwendigen Informationen in der Anzeige selbst bereitzustellen. Dazu gehöre auch die Angabe, mit wem genau der Vertrag geschlossen werde:
"Bei der hier beworbenen Dienstleistung handelt es sich nicht um ein Geschäft des täglichen Lebensbedarfs. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt der Preis des Wellnessarrangements für viele Verbraucher ein hochpreisiges Angebot dar. Für die Doppelzimmerbelegung hat ein Paar für 2 Nächte ab 760 € für das Arrangement zu zahlen.
Der Durchschnittsverbraucher will in einem solchen Fall wissen, an wen er sich halten kann, wenn ihm die Leistungen des Arrangements nicht wie angepriesen zuteil werden. Der Ansicht der Verfügungsbeklagten, dem Verbraucher sei es egal, wer hinter dem Hotel stehe, er wolle mit dem Hotel einen Buchungsvertrag schließen, kann nicht gefolgt werden."
Nicht ausreichend sei es, wenn der Verbraucher erst die Webseite aufrufen und sich dort mühsam informieren müsse, wer der Anbieter der Dienstleistung sei.
"Muss der Verbraucher die in Rede stehenden Informationen sich erst beschaffen, wird dem vom Gesetz intendierten Ver-braucherschutz nicht Genüge getan. Diese Information muss bereits zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Werbung mit dem konkreten Angebot vorliegen, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen."