Das OLG Hamm hat in einem aktuellen Urteil <link http: www.online-und-recht.de urteile verwendung-von-alter-widerrufsbelehrung-mit-verweis-auf-neue-wettbewerbswidrig-i-4-u-35-11-oberlandesgericht-hamm-20110526.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.05.2011 - Az.: I-4 U 35/11) noch einmal klargestellt, dass die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung kein bloßer Bagatellverstoß, sondern vielmehr eine abmahnfähige Rechtsverletzung darstellt.
Der Beklagte wurde von einem Wettbewerber abgemahnt, weil dieser auf seiner Webseite eine nicht mehr aktuelle fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung benutzte. Der Beklagte meinte hingegen, hierbei handle es sich um eine bloße Lappalie.
Die Hammer Richter gaben dem Kläger Recht.
Die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung sei nicht eine bloße Formalie, sondern vielmehr ein Wettbewerbsverstoß, der von einem Konkurrenten verfolgt werden könne. Insofern habe der Kläger zu Recht seine Ansprüche gerichtlich geltend gemacht.