Das OLG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass die Mitgliederversammlung eines Vereins auch virtuell durchgeführt werden <link http: www.online-und-recht.de urteile mitgliederversammlungen-eines-vereins-sind-auch-virtuell-zulaessig-i-27-w-106-11-oberlandesgericht-hamm-20110927.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Beschl. v. 27.09.2011 - Az.: I-27 W 106/11).
Der Kläger, ein Verein, agierte bundesweit über das Internet. Dabei sollten die Mitgliederversammlungen auch online abgehalten werden.
Das Hammer Richter bestätigten diese Einschätzung.
Grundsätzlich obliege es dem einzelnen Verein, welche Struktur er wähle.
Eine räumliche Zusammenkunft sei nicht von Nöten. Die Versammlung fände in einem Chatroom statt, zu dem ausschließlich die Mitglieder des Vereins Zugang hätten. Dabei werde der Zugriff von vereinsfremden Personen dadurch ausgeschlossen, dass den Mitgliedern ihre Zugangsdaten erst kurz vor der Versammlung per E-Mail mitgeteilt werden.
Diese Zugangsbeschränkung stelle sicher, dass auch wirklich nur Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen.