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Kategorie: Onlinerecht

VG Trier: Voraussetzung zur Abberufung von Telearbeitsplätzen

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat der Deutschen Telekom AG im Rahmen eines Eilverfahrens aufgegeben, vorläufig den bestehenden Telearbeitsplatz einer bei ihr beschäftigten Beamtin zu erhalten.

Der schwerbehinderten Beamtin aus Koblenz, die einer Dienststelle in Trier zugewiesen ist, wurde im Jahr 2011 aus gesundheitlichen Gründen ein Telearbeitsplatz genehmigt. Im Oktober 2013 widerrief die Deutsche Telekom AG aus dienstlichen Gründen die Genehmigung. Eine Überprüfung habe ergeben, dass bei der Beamtin die fachliche Eignung für den Telearbeitsplatz nicht vorliege. Sie weise nicht die nötige Disziplin auf.

So habe die Beamtin beispielsweise trotz eines eigens für sie eingerichteten Fahrdienstes vereinbarte Präsenztage in der Dienststelle, an denen u.a. Teamrunden und Gespräche mit der Leitungsebene stattfinden sollten, nicht eingehalten. Ferner habe die Beamtin an zwei ihr angebotenen Seminaren nicht teilgenommen. Das habe die Bewältigung des Arbeitsaufkommens mittels Telearbeit erschwert. Die Aufrechterhaltung des Telearbeitsplatzes und der eigens eingerichtete Fahrdienst verursachten im Übrigen erhebliche laufende Kosten. Ohnehin bestehe schon grundsätzlich kein Anspruch auf einen Telearbeitsplatz.

Die Beamtin stellte beim Verwaltungsgericht Trier den Antrag, die Deutsche Telekom AG zu verpflichten, ihren Telearbeitsplatz vorläufig zu erhalten.

Die 1. Kammer entsprach dem Antrag. Grundsätzlich habe ein Beamter an dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz Dienst zu tun. Ob und unter welchen Voraussetzungen im Bereich der Deutschen Telekom AG ein Telearbeitsplatz eingerichtet werde, stehe in deren weitem Organisationsermessen.

Dabei gelte im fraglichen Bereich nach den einschlägigen Vorschriften das Prinzip der beiderseitigen Freiwilligkeit. Hiernach liege ein subjektiver Anspruch auf Telearbeit grundsätzlich eher fern. Jedoch seien unter Fürsorgegesichtspunkten im Rahmen der Ermessensentscheidung die besonderen Belange schwerbehinderter Menschen in den Blick zu nehmen. Wenn –wie hier- bereits ein Telearbeitsplatz eingerichtet sei, könne unter gewissen Umständen eine Änderung unzumutbar sein.

Im Falle der Antragstellerin müsse es daher vorläufig bei der Telearbeit verbleiben. Da ihr aus gesundheitlichen Gründen eine längere Fahrzeit nicht zumutbar sei, müsse sie umziehen, sobald der Telearbeitsplatz wegfalle. Das könne ihr jedoch im derzeitigen Verfahrensstadium nicht abverlangt werden.

Zunächst müssten alle rechtlichen Aspekte, insbesondere aber auch die persönlichen bzw. gesundheitlichen Auswirkungen, in einem Hauptsacheverfahren weiter aufgeklärt werden. Ohne die begehrte Anordnung könne die Beamtin nicht hinnehmbare gesundheitliche Nachteile erleiden. Schließlich hätten gerade gesundheitliche Belange zur Einrichtung des Telearbeitsplatzes geführt.

Gegen die Entscheidung wurde innerhalb der gesetzlichen Frist keine Beschwerde eingelegt.

-Az.: 1 L 93/14.TR-

Quelle: Pressemitteilung des VG Trier v. 11.04.2014

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