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Kategorie: Onlinerecht

LG Wuppertal: Vorwerk muss Kunden nicht über neues Thermomix-Modell vorab informieren

Ein Unternehmen (hier: Vorwerk)  ist nicht verpflichtet, eine in Kürze anstehende Herausgabe eines neuen Modells seinen Kunden gegenüber anzukündigen (LG Wuppertal, Urt. v. 09.01.2020 - Az.: 9 S 179/19).

Die Klägerin erwarb Mitte Januar 2019 von der Beklagten einen Thermomix TM5. Anfang März 2019 kündigte die Beklagte das Nachfolgemodell TM6 an. Die neue Version hatte ein größeres Display und deutlich erweiterte Kochfunktionen.

Die Klägerin wollte ihren Kauf rückabwickeln, da sie, bei Kenntnis des neuen Modells, nicht mehr die alte Version erworben hätte, sondern vielmehr die 1,5 Monate abgewartet hätte, um dann das neue Produkt zu erwerben.

Die Beklagte reagierte nicht, sodass die Klägerin vor Gericht ging.

Das LG Wuppertal hat die Klage abgewiesen.

Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers greife nur dort, wo die verschwiegene Tatsache wesentlich sei, also den Kaufentschluss maßgeblich beeinflusse. Dies sei im vorliegenden Fall zu verneinen, denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses handelte es sich bei der Version TM5 noch um die aktuelle Version. Es handelte sich insbesondere auch nicht um ein Auslaufmodell, denn im Januar 2019 führte die Beklagte den TM5 ganz normal in ihrem Sortiment.

Eine uneingeschränkte Hinweispflicht, die auch Modelle umfasse, die noch vor dem Modellwechsel während einer Übergangszeit abverkauft würden, könne angenommen werden. Denn der Verkehr erwarte vernünftigerweise nicht, dass mit dem Tag, an dem der Hersteller seine Produktion änder oder einstelle, alle noch im Handel befindlichen Geräte der früheren Bauweise als Auslaufmodelle bezeichnet würden. Eine derart weitgehende Hinweispflicht würde die Interessen des Herstellers, die ebenfalls zu berücksichtigen seien, zu weit einschränken.

Denn der Hersteller habe ein berechtigtes Interesse daran, die aus dem aktuellen Sortiment erworbene Ware im üblichen Warenumschlags absetzen zu können, ohne bereits auf den die Absatzchancen schmälernden Umstand hinweisen zu müssen, dass alsbald ein neues Modell im Handel sein würde.

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