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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Wann Gerichte aus dem Internet entnommenen Tatsachen als offenkundig einstufen dürfen

Möchte ein Gericht bei seiner Entscheidung aus dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig zugrunde legen, muss es den Parteien des Rechtsstreits grundsätzlich die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Dies kann nur dann unterbleiben, wenn es sich um Umstände handelt, die den Parteien ohne Weiteres gegenwärtig sind (BGH, Beschl. v. 27.01.2022 - Az.: III ZR 195/20).

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung verwendete das Instanzgericht für seine Entscheidungsfindung allgemein zugängliche Informationen aus dem Internet, ohne dass die Parteien zuvor darauf hingewiesen wurden. Die Beklagte sah darin einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.

Zu Recht, wie der BGH nun entschied:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (...) darf ein Gericht seiner Entscheidung keine Tatsachen zugrunde legen, ohne den Parteien vorher Gelegenheit zu geben, sich zu ihnen zu äußern. Das gilt auch dann, wenn es sich um offenkundige Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO handelt. Zu diesen gehören auch solche, die das Gericht dem Internet entnommen hat; will es diese zur Grundlage seines Urteils machen, muss es das Ergebnis seiner Ermittlungen den Parteien zugänglich machen und ihnen durch einen Hinweis (...) die Möglichkeit zur Stellungnahme geben (...).

Ein Hinweis kann nur dann unterbleiben, wenn es sich um Umstände handelt, die den Parteien ohne Weiteres gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit sie wissen (...)."

Dieser Verstoß verletze die Beklagte in ihren Rechten, die Entscheidung sei daher aufzuheben und neu zu verhandeln:

"Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht die Beklagte mehrfach in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Denn es hat die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB bei den "handelnden Personen bei der Beklagten, auf deren Zurechnung es im Sinne des § 31 BGB ankommt", bejaht, indem es sich unter Anführung des § 291 ZPO auf ein nicht näher bezeichnetes "Konzern-Organigramm der VW AG" und unter Angabe einer Internetadresse auf eine Pressemitteilung der Beklagten vom 16. Oktober 2018 gestützt hat, ohne die Parteien zuvor hierauf hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Mit der Verwertung dieser beiden Umstände im Berufungsurteil hat die Beklagte nicht rechnen können."

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