Das LG München <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-wettbewerbsverstoss-bei-nachahmnung-von-originalwerkzeugen-landgericht-muenchen-20090401.html _blank external-link-new-window>(Urteil v. 01.04.2009 - Az.: 21 O 21850/08) hatte darüber zu entscheiden, wann die Nachahmung von Originalwerken eines unmittelbaren Konkurrenten ein Wettbewerbsverstoß ist.
Die Klägerin war ein bekannter deutscher Hersteller von Werkzeugen, die eine große Bekanntheit und Wertschätzung genossen. In dem Sortiment der Klägerin wurden u.a. Geräte angeboten, die vollständig in goldener Farbe beschichtet waren.
Die Beklagte bot u.a. bei eBay Zubehör-Sets an, die aus mehreren gold eingefärbten Werkzeugen bestanden und mit den Produkten der Klägerin kompatibel waren. Allerdings hatten die Geräte der Beklagten eine geringere Qualität als die der Klägerin. Zudem waren sowohl der Werkzeugkoffer als auch die darin enthaltenen Geräte mit dem Firmenlogo der Beklagten versehen, die sie selbst auf die Waren gedruckt hatte.
Die Klägerin sah darin eine unzulässige, wettbewerbswidrige Nachahmung.
Die Münchener Richter teilten diese Ansicht nicht. Ein Wettbewerbsverstoß sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Zwar dürften Mitbewerber fremde Produkte grundsätzlich nur nachahmen, wenn ausgeschlossen sei, dass der durchschnittliche Verbraucher in die Irre geführt werde. Von einer Täuschung sei immer dann auszugehen, wenn der Durchschnittskäufer den Eindruck gewinne, dass das nachgeahmte Produkt von dem Originalhersteller stamme.
Eine solche Täuschung sei hier nicht ersichtlich, so die bayerischen Juristen. Zum einen weil sowohl die Werkzeuge als auch der dazugehörige Koffer mit dem Logo der Beklagten versehen seien. Damit sei gut erkennbar, dass das Produkt nicht von der Klägerin stamme.
Zum anderen sei es für eine Herkunftstäuschung nicht ausreichend, dass die Werkzeuge gold eingefärbt seien. Der Verbraucher assoziere mit der Farbe nicht ein bestimmtes Unternehmen, sondern lediglich den Umstand, dass die Gegenstände besonders fest und stabil seien.