Nach Ansicht des AG Oldenburg (Urt. v. 17.04.2015 - Az.: 8 C 8028/15) müssen Webdesigner Kunden-Bilder auf Urheberrechtsverstöße prüfen. Passiert dies nicht, haften sie auf Schadensersatz.
Die Klägerin, eine Seniorenresidenz, ließ sich von der Beklagten, einem Webdesigner, ihre Homepage erstellen. Hierzu übersandte ein Mitarbeiter der Klägerin u.a. ein Bild, das einen Kartenausschnitt von Hannover zeigte. Der Beklagte fügte diese Grafik auftragsgemäß auf der Internetseite ein.
Einige Zeit später wurde die Klägerin von dem Rechteinhaber des Kartenausschnitts abgemahnt, da keine Berechtigung zur Nutzung vorlag. Die Klägerin reagierte jedoch nicht, so dass eine einstweilige Verfügung erging. Als auch auf die einstweilige Verfügung nicht reagierte wurde, erfolgte ein kostenpflichtiges Abschluss-Schreiben. Erst jetzt wurde dieser Rechtsstreit beendet.
Die Klägerin verlangte nun vom Webdesigner Ersatz der ihr enstandenen Kosten, denn er habe pflichtwidrig unterlassen, sie darauf hinzuweisen, dass die Grafik urheberrechtlich geschützt sei.
Der Beklagte wandte ein, das Bild stamme von der Klägerin selbst, so dass ihn insoweit keine Prüfpflichten träfen. In jedem Fall sei eine Verantwortlichkeit durch seine AGB ausgeschlossen.
Das AG Oldenburg hat den Webdesigner zur Übernahme von 50% der entstandenen Kosten verurteilt.
Gegenüber dem Rechteinhaber an der Stadtkarte hätten sowohl die Klägerin als auch der Beklagte die Rechte verletzt, so dass sie als Gesamtschuldner anzusehen seien. Beide Beteiligten treffe ein ungefähr gleichwertiges Verschulden, so dass die Klägerin die Hälfte der Verbindlichkeiten ersetzt verlangen könne.
Auch wenn die Grafik von der Klägerin stamme, hätte der Beklagte die Seniorenresidenz auf die Rechtslage hinweisen müssen. Denn es bestünde eine vertragliche Beratungspflicht des Webdesigners.
Aufgabe des Unternehmens sei es, seinem Kunden ein mangelfreies Werk zu verschaffen. Dies umfasse auch die Rechtmäßigkeit des konzipierten Internetauftritts. Eine Hinweispflicht könne allenfalls dann entfallen, wenn der Kunde aufgrund der Geringfügigkeit der Vergütung nicht mit einer entsprechenden Vergütung rechnen könne.
Die urheberrechtliche Problematik sei im vorliegenden Fall auch offensichtlich. Denn auf den ersten Blick sei ersichtlich gewesen, dass die Karte nicht von der Klägerin selbst, sondern vom einem professionellen Kartographen stamme.
Die Ansprüche seien auch nicht durch die AGB des Webdesigners ausgeschlossen, da diese unwirksam seien. Die Regelung, wonach die urheberrechtliche Prüfpflicht ausschließlich den Kunden treffe, benachteiligte die andere Vertragspartei einseitig und sei daher nicht wirksam. Wesentliche Vertragspflicht des Webdesigners sei die Beachtung des Rechts bei Konzeption und Umsetzung eines Internetauftritts. Hiervon könne er sich nicht freizeichnen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Frage, welche Hinweispflichten einen Webdesigner in puncto Urheberrechte gegenüber seinen Kunden treffen, ist trotz der enormen Praxisrelevanz bislang kaum Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Problematik fehlt bislang völlig.
Bislang liegen nur vereinzelt Urteile vor. So hat z.B. das KG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile werbeagentur-muss-nicht-zwingend-markenrecherche-bei-logoerstellung-vornehmen-19-u-109-10-kammergericht-berlin-20110204.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.02.2011 - Az.: 19 U 109/10) entschieden, dass eine Werbeagentur bei Beauftragung einer Werbemaßnahme oder Erstellung eines Logos nicht zwingend verpflichtet ist, von sich aus eine umfangreiche Markenrecherche vorzunehmen, um Rechtsverletzungen Dritter zu vermeiden.
Ob den Webdesigner hier tatsächlich eine Pflicht traf, beim Kunden nachzufragen, ob die Rechtslage zum Bild geklärt sei, kann durchaus mit guten Argumenten bezweifelt werden.
Absolut nicht nachvollziehbar ist der Umfang der Haftung. Denn die Klägerin hätte, als sie abgemahnt wurde, einfach eine entsprechende Unterlassungserklärung abgeben können. So wäre z.B. das anschließende Verfügungsverfahren vermieden worden. Gleiches gilt für das erfolgte Abschluss-Schreiben. Hier hat der Anwalt der Klägerin offensichtlich eine mangelhafte Leistung erbracht. Denn auch diese Kosten wären vermeidbar gewesen, wenn rechtzeitig eine Abschlusserklärung abgegeben worden wäre.
Warum für all dieses klägerische Fehlverhalten auch der Beklagte mithaften soll, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man eine Pflichtverletzung des Webdesigners annehmen sollte, hätte die interne Haftungsquote ganz anders, nämlich eindeutig zu Lasten der Klägerin, ausfallen müssen und nicht wie vom Gericht bestimmt 50:50.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, das Berufungsverfahren vor dem LG Oldenburg (Az.: 4 S 224/15) läuft.