Ein Webdesigner, der bei der Homepage-Erstellung für einen Kunden unerlaubt urheberrechtlich geschützte Fotos verwendet, begeht eine vertragliche Pflichtverletzung und macht sich schadensersatzpflichtig <link http: www.online-und-recht.de urteile schadensersatz-bei-fehlerhafter-homepage-erstellung-landgericht-bochum-20160816 _blank external-link-new-window>(LG Bochum, Urt. v. 16.08.2016 - Az.: 9 S 17/16).
Die Klägerin war wegen einer unerlaubten Foto-Nutzung auf ihrer Homepage kostenpflichtig abgemahnt wurde. Nun verlangte sie von dem Webdesigner, der die Seite erstellt hatte, diesen entstandenen Schaden zurück.
Der verklagte Grafiker wandte ein, dass sich das Foto in seinem "Fundus" befunden hätte und er daher darauf vertrauen durfte, dass er dieses Bild verwenden könnte.
Das LG Bochum hat diesem Standpunkt eine klare Absage erteilt und den Schadensersatzanspruch bejaht. Der Webdesigner habe nicht die erforderliche Sorgfaltspflichten eingehalten. Er dürfe grundsätzlich nur solche Werke verwenden, bei denen die Rechtslage klar sei und von denen er wisse, dass er diese auch für Kundenaufträge verwenden dürfe.