Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

VG Berlin: Webseite mit erotischer Kunst kann gegen den Jugendschutz verstoßen

Ein Internetportal, welches erotische Kunst in Form von Literatur, Videofilmen und Bildern zeigt, kann im Rahmen einer grundrechtlichen Abwägung mit dem Jugendschutz nicht von der Kunstfreiheit geschützt sein <link http: www.online-und-recht.de urteile internetportal-ueber-erotische-kunst-nicht-zwingend-von-kunstfreiheit-geschuetzt-27-l-355-10-verwaltungsgericht-berlin-20101216.html _blank external-link-new-window>(VG Berlin, Beschl. v. 16.12.2010 - Az.: 27 L 355.10). Dies gilt vor allem dann, wenn das dargestellte Kunstwerk auf drastische Weise die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigt.

Der Kläger war Betreiber eines Webportals, welches erotische Kunst in Form von Bildern, Videofilmen und Literatur anbot. Das Portal war ohne ein spezielles Jugendschutzprogramm ausgestattet. Jugendschutz.net beanstandete diese Inhalte, es erfolgte eine Untersagungsverfügung.

Der Betreiber berief sich auf die Kunstfreiheit und klagte.

Die Berliner Richter wiesen die Klage ab und stuften die Untersagungsverfügung als rechtmäßig ein. Die Kunstfreiheit sei nicht uneingeschränkt gewährleistet. Im Rahmen einer Abwägung mit dem Jugendschutz habe die Kunstfreiheit aufgrund der massiven Beeinträchtigung der Kinder und Jugendlichen zurückzutreten. So würden drastische Ausdrucksweisen und Bilder verwendet.

Rechts-News durch­suchen

07. Juli 2026
Nach einem Hack scheitert eine Klage auf DSGVO-Schadensersatz, weil die Schutzmaßnahmen des Unternehmens objektiv ausreichten.
ganzen Text lesen
06. Juli 2026
Wer auf Amazon nach einem Produktwechsel weiterhin alte Kundenbewertungen für das neue Angebot nutzt, betreibt irreführende Werbung und muss dies…
ganzen Text lesen
03. Juli 2026
Wer als Händler Produktfotos einfach weiterverwendet, ohne die Rechtekette zu prüfen, haftet für die unberechtigte Nutzung.
ganzen Text lesen
02. Juli 2026
Ein Listeigner scheitert mit seiner Datenschutzbeschwerde, weil erworbene Kunden-E-Mail-Adressen keine eigenen personenbezogenen Daten sind.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen