Ein Internetportal, welches erotische Kunst in Form von Literatur, Videofilmen und Bildern zeigt, kann im Rahmen einer grundrechtlichen Abwägung mit dem Jugendschutz nicht von der Kunstfreiheit geschützt sein <link http: www.online-und-recht.de urteile internetportal-ueber-erotische-kunst-nicht-zwingend-von-kunstfreiheit-geschuetzt-27-l-355-10-verwaltungsgericht-berlin-20101216.html _blank external-link-new-window>(VG Berlin, Beschl. v. 16.12.2010 - Az.: 27 L 355.10). Dies gilt vor allem dann, wenn das dargestellte Kunstwerk auf drastische Weise die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigt.
Der Kläger war Betreiber eines Webportals, welches erotische Kunst in Form von Bildern, Videofilmen und Literatur anbot. Das Portal war ohne ein spezielles Jugendschutzprogramm ausgestattet. Jugendschutz.net beanstandete diese Inhalte, es erfolgte eine Untersagungsverfügung.
Der Betreiber berief sich auf die Kunstfreiheit und klagte.
Die Berliner Richter wiesen die Klage ab und stuften die Untersagungsverfügung als rechtmäßig ein. Die Kunstfreiheit sei nicht uneingeschränkt gewährleistet. Im Rahmen einer Abwägung mit dem Jugendschutz habe die Kunstfreiheit aufgrund der massiven Beeinträchtigung der Kinder und Jugendlichen zurückzutreten. So würden drastische Ausdrucksweisen und Bilder verwendet.