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Kategorie: Markenrecht

BPatG: "Weil wir Mädchen sind.." unterscheidungskräftig und als Marke eintragungsfähig

Der Slogan "Weil wir Mädchen sind..." ist als Marke für humanitäre Dienstleistungen eintragbar, so das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile weil-wir-maedchen-sind-als-marke-fuer-humanitaere-dienstleistungen-eintragbar-24-w-pat-14-07-bundespatentgericht--20090210.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 10.02.2009 - Az.: 24 W (pat) 14/07).

Der Kläger wollte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortfolge "Weil wir Mädchen..." als Marke für die Bereiche Ausbildung, Finanzierung und medizinische Versorgung schützen lassen. Die Behörde wies die Anmeldung zurück.

Zu Unrecht wie die Richter des BPatG nun entschieden. Der Slogan sei unterscheidungskräftig und damit eintragungsfähig.

Denn in der vorliegenden Konstellation komme der Aussage "Weil wir Mädchen sind…"  keine unmittelbar beschreibende Bedeutung zu. Die Annahme, dass die gekennzeichneten Waren eine lediglich geschlechtsspezifische Bestimmung aufwiesen, werde dem Verbraucher in nur sehr vager und unterschwelliger Form nahe gebracht. Denn solch suggestive Andeutungen nähmen einer Marke noch nicht die Unterscheidungskraft.

Die Wortfolge stelle eine unvollständige Aussage dar, die nach ihrem Gesamteindruck als gewollt bedetungsoffen gedeutet werden müsse, dessen konkreter Sinngehalt auch bei analysierender Betrachtungsweise völlig unklar bleibe. Insofern sei die Bezeichnung originell und prägnant und damit schutzfähig.

 

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