Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Werbeanzeige für Pharmaprodukt bei gesundheitspolitischer Diskussion ausnahmsweise zulässig

Die Nennung des Namens eines konkreten Pharmaprodukts in einer ganzseitigen Zeitungsanzeige kann trotz des werbenden Charakters zulässig sein, wenn die Nennung des Produkts im Rahmen einer öffentlich geführten, gesundheitspolitischen Diskussion zwischen Pharmaunternehmen und den Spitzenverbänden der Krankenkassen zum Zwecke der Meinungsbildung notwendig erscheint <link http: www.online-und-recht.de urteile nennung-eines-pharmaprodukts-in-einer-werbeanzeige-im-rahmen-einer-gesundheitspolitischen-diskussion-zulaessig-i-zr-213-bundesgerichtshof--20090326.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 26.03.2009 - Az.: I ZR 213/06).

Das beklagte Pharmaunternehmen vertreibt das Arzneimittel "Sortis", welches den Cholesterinspiegel senkt. Im Jahr 2004 bestimmten die Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie die Spitzenverbände der Krankenkassen für sämtliche Arzneimittel mit einer Gruppe von Wirkstoffen zur Senkung des Cholesterinspiegels einen Festbetrag. Das Pharmaunternehmen war damit nicht einverstanden und kündigte an, es weiter zu selbst festgelegten Preisen zu verkaufen, was zu einer Zuzahlung durch Kassenpatienten führen würde.

Beide Seiten führten über Presseerklärungen eine öffentliche, gesundheitspolitische Diskussion über die Festlegung des Festbetrages. Die Kassen warfen dem Pharmaunternehmen Profitsucht vor. Das Pharmaunternehmen schaltete schließlich eine ganzseitige Zeitungsanzeige mit dem Titel

"Können Kassenpatienten wirklich auf Sortis verzichten?".

Der Verband Sozialer Wettbewerb hielt die Anzeige für eine unzulässige Heilmittelwerbung.

Zu Unrecht wie die höchsten deutschen Zivilrichter nun entschieden.

Es handle sich zwar um eine Werbung für ein Heilmittel. Ein solches Handeln sei im vorliegenden jedoch ausnahmsweise durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt.

Im Zuge der öffentlichen Diskussion sei das Mittel auch von Seiten der Krankenkassen-Verbände immer wieder namentlich genannt worden. Eine Stellungnahme des Pharmaunternehmens zu den Vorwürfen habe daher nur unter Nennung des Produkts erfolgen können, anderenfalls wäre es dem Unternehmen nur möglich gewesen, pauschale Äußerungen zu tätigen.

Die vorliegende, gesundheitspolitische Diskussion stehe im öffentlichen Interesse, so dass die Meinungsfreiheit vorliegend die vom Heilmittelwerbegesetz geschützten Interessen überwiege.

Rechts-News durch­suchen

29. Juni 2026
Wer in Anzeigen seine Identität und Anschrift verschweigt, riskiert ein Ordnungsgeld. Auch wenn nur der Geschäftsführer als Kontakt genannt wird.
ganzen Text lesen
29. Juni 2026
Makler müssen in Immobilienanzeigen Rechtsform und Anschrift nennen, Name und Website allein reichen nicht aus.
ganzen Text lesen
25. Juni 2026
Gewerbeverbot wegen aggressiver Gewinnspielwerbung? Das reicht nicht, wenn Verbrauchern kein direkter finanzieller Schaden entsteht.
ganzen Text lesen
24. Juni 2026
"Unlimited on Demand" täuscht Verbraucher, wenn zunächst nur begrenztes Datenvolumen verfügbar ist.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen