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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Werbeanzeige für Pharmaprodukt bei gesundheitspolitischer Diskussion ausnahmsweise zulässig

Die Nennung des Namens eines konkreten Pharmaprodukts in einer ganzseitigen Zeitungsanzeige kann trotz des werbenden Charakters zulässig sein, wenn die Nennung des Produkts im Rahmen einer öffentlich geführten, gesundheitspolitischen Diskussion zwischen Pharmaunternehmen und den Spitzenverbänden der Krankenkassen zum Zwecke der Meinungsbildung notwendig erscheint <link http: www.online-und-recht.de urteile nennung-eines-pharmaprodukts-in-einer-werbeanzeige-im-rahmen-einer-gesundheitspolitischen-diskussion-zulaessig-i-zr-213-bundesgerichtshof--20090326.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 26.03.2009 - Az.: I ZR 213/06).

Das beklagte Pharmaunternehmen vertreibt das Arzneimittel "Sortis", welches den Cholesterinspiegel senkt. Im Jahr 2004 bestimmten die Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie die Spitzenverbände der Krankenkassen für sämtliche Arzneimittel mit einer Gruppe von Wirkstoffen zur Senkung des Cholesterinspiegels einen Festbetrag. Das Pharmaunternehmen war damit nicht einverstanden und kündigte an, es weiter zu selbst festgelegten Preisen zu verkaufen, was zu einer Zuzahlung durch Kassenpatienten führen würde.

Beide Seiten führten über Presseerklärungen eine öffentliche, gesundheitspolitische Diskussion über die Festlegung des Festbetrages. Die Kassen warfen dem Pharmaunternehmen Profitsucht vor. Das Pharmaunternehmen schaltete schließlich eine ganzseitige Zeitungsanzeige mit dem Titel

"Können Kassenpatienten wirklich auf Sortis verzichten?".

Der Verband Sozialer Wettbewerb hielt die Anzeige für eine unzulässige Heilmittelwerbung.

Zu Unrecht wie die höchsten deutschen Zivilrichter nun entschieden.

Es handle sich zwar um eine Werbung für ein Heilmittel. Ein solches Handeln sei im vorliegenden jedoch ausnahmsweise durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt.

Im Zuge der öffentlichen Diskussion sei das Mittel auch von Seiten der Krankenkassen-Verbände immer wieder namentlich genannt worden. Eine Stellungnahme des Pharmaunternehmens zu den Vorwürfen habe daher nur unter Nennung des Produkts erfolgen können, anderenfalls wäre es dem Unternehmen nur möglich gewesen, pauschale Äußerungen zu tätigen.

Die vorliegende, gesundheitspolitische Diskussion stehe im öffentlichen Interesse, so dass die Meinungsfreiheit vorliegend die vom Heilmittelwerbegesetz geschützten Interessen überwiege.

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