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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Werbeaussage eines Online-Immobilienportals "Bis zu 25.000 EUR mehr" irreführend

Die Werbeaussage eines Online-Immobilienportals "Bis zu 25.000 EUR mehr" ist irreführend, wenn nicht belegbar ist, dass durch die Einschaltung des Dienstes der Verkaufspreis einer Immobilie tatsächlich steigt. Als Nachweis reicht es nicht, wenn bei drei verschiedenen Maklern Angebote zu den Verkaufspreisen eingeholt werden (LG Berlin, Urt. v. 05.06.2018 - Az.: 16 O 267/17).

Die Beklagte betrieb ein Online-Portal, auf dem Verkäufer von Immobilien Makler vermittelt wurde. Dort warb die Beklagte hinsichtlich des Verkaufserlöses mit der Aussage:

"Bis zu 25.000 EUR mehr". 

In einem Sternhinweis hieß es am unteren Ende der Webseite dazu: 

"Mehrwert ist von individuellen Faktoren, insbesondere Interessentenzahl, Immobilienwert und Maklerprovision abhängig."

Später stand dann dort:

"Ersparnis bei einem Verkaufspreis von 700 TsD. Euro (zum Beispiel durchschn. Verkaufspreis in Köln/Stuttgart, 330-420 TsD. Euro, regionale Abweichungen mögt.), wenn der durchschn. Anteil des Verkäufers an der Maklerprovision in Höhe von 3,57 % auf 0 % gesenkt wird. Die Verhandlung mit bis zu drei vermittelten Maklern erleichtert den Ansatz eines marktgerechten Verkaufspreises und die Senkung der Kosten (Ausnahme: keine Maklerprovision für Verkäufer in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen).“

Das LG Berlin stufte die Werbung als irreführend ein.

Es entstünde der irreführende Eindruck, dass durch die Einschaltung der Dienstleistungen der Beklagten höhere Erlöse beim Verkauf einer Immobilie erzielt werden könnten, so das Gericht. Für eine solche Annahme gebe es jedoch keine nachhaltigen Belege.

Allein die Einholung von drei Angeboten verschiedener Makler, was die Beklagte unstreitig mache, führe nicht automatisch zu höheren Verkaufserlösen.

Ein Makler sei grundsätzlich bestrebt, einen angemessenen Marktpreis zu erzielen. Er werde auch keinen höheren Erlös dadurch erreichen, dass er den Verkaufspreis wesentlich höher ansetze als den Marktpreis. Dies würde vielmehr eher dazu führen, dass sich keine oder wenige Interessenten meldeten.

Dass allein aufgrund der Vermittlungstätigkeit der Beklagten zwischen den angesprochenen Maklern ein Preiswettbewerb hervorgerufen werde, sei ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Irreführung werde auch nicht durch die Sternchenhinweise vermieden. Denn zum einen enthielten die Passagen lediglich Selbstverständlichkeiten ("individuellen Faktoren, insbesondere Interessentenzahl, Immobilienwert und Maklerprovision abhängig"). Und zum anderen seien sie auch in formaler Hinsicht ungenügend:  Denn sie befänden sich jeweils am unteren Rand der Internetseite in kleiner und blasser Schrift. Der Verbraucher werde diese kaum oder gar nicht wahrnehmen.

 

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