Die Werbeaussage "Käse-Alternative" für vegane Produkte führt den Verbraucher nicht in die Irre, sodass kein Wettbewerbsverstoß vorliegt (OLG Celle, Beschl. v. 06.08.2019 - Az.: 13 U 35/19).
Das verklagte Unternehmen bot vegane Produkte an und bewarb diese wie folgt:
"vegane Käse-Alternative"
und
"gereifte Käse-Alternative".
Das OLG Celle stufte dies als nicht irreführend ein.
Durch den Zusatz "Alternative" werde dem Verbraucher hinreichend deutlich vermittelt, dass es sich nicht um Käse, sondern um etwas Anderes als Käse handle.
Die Bezeichnung sei insbesondere kein Zusatz dar, der lediglich auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweise, wie es beispielsweise die unzulässigen Bezeichnungen "Tofubutter", "Pflanzenkäse", "Veggie-Cheese" oder "Cashewkäse" der Fall seien. Solche Wortkombinationen seien rechtswidrig, da sie dem Verbraucher suggerierten, es handele sich um ein Produkt, das jedenfalls auch aus tierischen Milcherzeugnissen bestehe.
Bei dem Wort "Alternative" sei dies anders. Denn der Durchschnittsverbraucher verstehe hierunter weder eine klarstellende noch eine beschreibende Bezeichnung des Begriffs "Käse", sondern vielmehr eine Klarstellung dahingehend, dass es sich bei dem Produkt gerade um keinen Käse, sondern um etwas Anderes handle.