Wirbt ein Unternehmen mit der Aussage "laborgeprüft" ohne weitere Informationen zu geben, ist dies ausnahmsweise dann zulässig, wenn sich dies nicht auf ein bestimmtes Produkt, sondern auf das Unternehmen an sich bezieht (LG Darmstadt, Urt. v. 12.09.2022 - Az.: 18 O 11/22).
Die Beklagte warb online mit der Erklärung:
"Als (...) bieten wir Dir in Deutschland hergestellte und laborgeprüfte Nahrungsergänzungsmittel und dabei setzen wir nicht nur auf das Bedürfnis nach zusatzstofffreien Nahrungsergänzungsmittel."
Dies stufte die Klägerin als wettbewerbswidrig ein. Denn ohne weitere Kriterien, wer und nach welchen Maßstäben kontrolliert worden sei, würden dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten. Dabei handle es sich um einen Wettbewerbsverstoß.
Dieser Ansicht ist das LG Darmstadt nicht gefolgt und hat die Klage hinsichtlich dieses Punktes abgewiesen.
"Der Begriff „laborgeprüft" beschreibt in dem in Rede stehenden Kontext einzig und allein das Unternehmen (...)" und nicht das beworbene Produkt.
Dabei lässt die von der Beklagten gewählte Formulierung nicht einmal den sicheren Schluss zu, dass sämtliche von ihr vertriebenen Nahrungsergänzungsmittel „laborgeprüft" sind, so dass aus der Unternehmensbeschreibung nicht verlässlich auf die Eigenschaft des beworbenen Produkts geschlossen werden kann. Im konkreten Fall erscheint es mithin ausgeschlossen, dass ein Durchschnittsverbraucher davon ausgeht, dass das Produkt „Glucomannan 500 mg 90 Kapseln zum Abnehmen Made in Germany" (Artikelnummer: 274793954190) von einem neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien geprüft wurde (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urt. v. 21.7.2016 - I ZR 26/15)."
Entscheidend war also, dass die Werbeaussage sich auf das Unternehmen an sich bezog und nicht auf ein spezifisches, einzelnes Produkt.