Die Werbung der Deutschen Telekom AG mit ihrem De-Mail-Angebot ist irreführend <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 14.02.2014 - Az.: 6 U 120/13).
Der Telekom-Riese warb für sein De-Mail-Angebot mit der Aussage "50 De-Mails inklusive". Erst wenn der Verbraucher auf ein Sternchen klickte, erfuhr er, dass das Angebot zeitlich limitiert war und nur bis zum 31.12.2012 (also ca. 2 Monate) ging. Danach reduzierte sich das Angebot auf nur noch drei De-Mails inklusive.
Das OLG Köln stufte dies als irreführend ein.
In Fällen, in denen der Blickfang zwar nicht objektiv unrichtig ist, aber den Verbraucher nicht vollständig informiert, müsse ein Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Hinweis führen. Voraussetzung sei, dass der Hinweis am Blickfang teilnehme und dadurch eine klare und unmissverständliche Zuordnung der weiteren Angaben zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibe.
Die Kölner Richter stuften das Sternchen bereits deswegen als nicht ausreichend ein, weil unklar sei, auf welchen Bestandteil der Werbung es sich beziehe:
"Maßgeblich ist aber, dass sich das Sternchen nicht eindeutig der beanstandeten Aussage "50 De-Mails mtl. inklusive" zuordnen lässt. Die beiden Aussagen "0,- € mtl." und "50 De-Mails mtl. inklusive" sind von ihrer Gestaltung her deutlich voneinander abgesetzt: Die Werbung "0,- € mtl." fügt sich in den ebenfalls schwarz und magenta gehaltenen Text der Angebotsbeschreibung ein, von dem sie sich lediglich durch die Schriftgröße absetzt. Die Aussage "50 De-Mails mtl. inklusive" findet sich dagegen in einem leicht verkanteten Störer in weißer Schrift auf blauem Hintergrund und setzt sich damit deutlich gegen den gesamten Rest der Seite ab.
Auch inhaltlich entspricht diese Trennung der Angebotsbeschreibung auf der linken Seite, wo "Keine Grundgebühr, keine Vertragsbindung" sowie "Monatliches Freikontingent" als zwei von vier Vorteilen des Angebots beworben werden. Es handelt sich dabei auch um sachlich unterschiedliche Aussagen, da sie einerseits die vom Nutzer (nicht) geschuldete Gegenleistung, andererseits die Leistung der Beklagten betreffen."
Darüber hinaus beschäftigt sich das Gericht mit der Frage, wann im Online-Bereich die notwendigen Verbraucherinformationen in "klar und verständlich in hervorgehobener Weise" angezeigt werden.
Die danach geschuldeten Informationen (Zahl der freien De-Mails, Kosten des Postfachspeichers) sind im Rahmen der Werbung klar und verständlich dargestellt. Die Telekom hat die entsprechenden Informationen auch "in hervorgehobener Weise" zur Verfügung gestellt. Dies ist der Fall, wenn sie sich in unübersehbarer Weise vom restlichen Text abgrenzen und nicht im Gesamtlayout untergehen. Dies kann in verschiedener Weise, beispielsweise durch Fettdruck, farbliche Markierung oder Einrahmung erfolgen.