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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg: Werbung mit Begriff "Innovation" kann irreführend sein, wenn falscher Eindruck erweckt wird

Die Werbung mit dem Begriff "Innovation" (hier: für eine Sonnencreme) kann irreführend sein, wenn beim Verbraucher dadurch ein falscher Eindruck erweckt wird (OLG Hamburg, Urt. v. 07.09.2023 - Az.: 15 U 113/22).

Die Beklagte warb für ihre Sonnencreme mit den Aussagen

"Innovation" 

und 

"UVB UVA HEV Blue Light“.

Das OLG Hamburg stufte dies als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß ein. Denn durch die konkrete Form der Präsentation werde beim Verbraucher eine fehlerhafte Vorstellung erweckt:

"Beim Begriff „Innovation“ in der Werbung für ein Sonnenschutzmittel denkt der Verbraucher an eine positive, also produktverbessernde Neuerung oder Erfindung, die einen Fortschritt im Bereich Sonnenschutz mit sich bringt. (...)

Denn die Werbung mit „Innovation“ wie in der konkreten Verletzungsform geschehen ist auch unabhängig von einer evt. fehlenden Schutzwirkung gegen HEV Blue Light als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 UWG anzusehen. (...)

Der Senat verkennt nicht, dass – eine Wirksamkeit des neuen Filters in den Sonnenschutzprodukten der Antragsgegnerin gegen HEV Blue Light unterstellt – darin tatsächlich eine Innovation im o.g. Sinne liegen kann. Denn es wäre unstreitig der erste rein organische Filter, der diesen Bereich der Sonnenstrahlen mit abdeckt.

Indessen wird genau diese Tatsache dem Verbraucher in der streitgegenständlichen Werbung vorenthalten. Er erfährt von der neuartigen Filterart nichts, sondern liest zur Erklärung: „1. SONNENSCHUTZ aus der P.F. Forschung mit HEV BLUE LIGHT FILTER“.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nimmt der Verbraucher angesichts dieser Formulierung an, es handele sich um den ersten Sonnenschutz überhaupt mit HEV Blue Light Filter. Wenn er das kleingedruckte „aus der P.F. Forschung“ überhaupt wahrnimmt, wird er dies als Urheberangabe des ersten Sonnenschutzes mit HEV Blue Light Filter ansehen, also annehmen, das Haus P.F. habe einen solchen erstmals erfunden. Dies ist unstreitig falsch. Damit ist die Werbung mit „Innovation“ jedenfalls in der konkreten Verletzungsform wie beantragt zu untersagen."

Und weiter:

"Dass „Innovation“ für sich genommen zutreffend und in anderem Zusammenhang (...) zulässig sein mag, steht dem nicht entgegen.

Für die Beurteilung einer konkreten Werbung gilt, wie oben ausgeführt, dass einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung nicht aus dem Zusammenhang, in dem sie stehen, gerissen und isoliert betrachtet werden dürfen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – I ZR 129/13 –, Rn. 10 – Schlafzimmer komplett). Vielmehr sind sie genau und gerade in diesem Zusammenhang zu würdigen."

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