Ein Veranstalter, der auf einem schlossartigen und festlichen Gebäude Events, Firmenfeste und Hochzeiten ausrichtet, darf für diese Räumlichkeiten mit der Bezeichnung "Schloss" werben. Dies gilt auch dann, wenn ein weitgehend unbekannter Adliger das Gebäude errichten ließ <link http: www.online-und-recht.de urteile festliches-und-schlossartiges-gebaeude-darf-mit-dem-begriff-schloss-werben-11-o-51-11-landgericht-wuppertal-20110719.html _blank external-link-new-window>(LG Wuppertal, Urt. v. 19.07.2011 - Az.: 11 O 51/11).
Der Beklagte veranstaltete Events und Firmenfeiern in einem schlossartigen Gebäude in Nordrhein-Westfalen. Er warb dabei mit der Aussage, dass die Veranstaltungen in einem "Schloss" stattfinden würden.
Die Klägerin sah hierin eine Irreführung des Verbrauchers. Denn es handle sich um kein Schloss im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr nur um ein Herrenhaus, das von einem unbekannten Adligen erbaut worden sei.
Die Wuppertaler Richter wiesen die Klage ab.
Entscheidend sei, wie der angesprochene Verkehrskreis die Gegebenheiten wahrnehme. Die Besucher würden in dem schlossartigen und festlichen Herrenhaus, welches an den Stil einer englischen Schlossarchitektur angelehnt sei, durchaus ein Schloss sehen. Daher spiele es auch vorliegend keine Rolle, dass das Herrenhaus tatsächlich von einem unbekannten Adligen errichtet worden sei.
Es liege daher keine irreführende Werbung vor.