Auf der Umverpackung eines Desinfektionsmittels darf nicht mit “Made in Germany” geworben werden, da hierfür kein ausreichender sachlicher Grund besteht. Die Nennung der Unternehmenswebseite ist hingegen erlaubt (LG Kassel, Urt. v. 05.02.2026 - Az.: 11 O 869/25).
Die Beklagte war die Herstellerin eines Händedesinfektionsmittels, das als Arzneimittel vertrieben wurde. Auf dem Etikett waren der Aufdruck “Made in Germany” sowie die Internetadresse des Unternehmens angebracht.
Die Klägerin hielt beides für irreführend und mahnte die Beklagte erfolglos ab.
Das LG Kassel verbot die Angabe “Made in Germany” auf der Umverpackung. Die Nennung der Homepage bewertete es hingegen als zulässig.
Für Arzneimittel dürften auf dem Etikett grundsätzlich nur solche Angaben gemacht werden, die gesetzlich vorgesehen oder für die Anwendung und Aufklärung wichtig seien.
Die Herkunftsangabe “Made in Germany” gehöre nicht zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben. Sie stehe weder in Zusammenhang mit der Anwendung des Produkts noch diene sie der gesundheitlichen Aufklärung. Eine solche Werbeaussage könne vielmehr zusätzliche Aufmerksamkeit erzeugen und vom Wesentlichen ablenken. Deshalb sei sie verboten:
"Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Angabe „Made in Germany“ auf den Etiketten unzulässig (...).
Es handelt sich bei der zusätzlich zu der Länderbezeichnung „Germany“ bei den Kontaktdaten der Beklagten angebrachte Angabe „Made in Germany“ nicht um eine Pflichtangabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 AMG. Die Angabe erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 5 AMG. Sie steht nicht mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang und ist auch nicht für die gesundheitliche Aufklärung des Patienten wichtig.
Es handelt sich um keine gesundheitsbezogene Information. In der Angabe „Made in Germany“ ist ein Hinweis auf die mit der Warenfertigung zusammenhängenden Produktionsschritte zu sehen (…). Die Sicherheit des Produkts wird durch das Zulassungsverfahren gewährleistet."
Anders hingegen die Angabe der Webseite. Diese könne dem Nutzer helfen, weiterführende Informationen wie Produktdetails oder Sicherheitsangaben abzurufen. Die Internetadresse stelle daher eine sachliche Zusatzinformation dar, die nicht gegen die gesetzliche Vorgabe verstoße:
"Das weitergehende Klagebegehren ist unbegründet. Die mit dem Antrag 1g) angegriffene Angabe der Website auf dem Etikett des Produkts ist als zulässige Angabe der Kontaktdaten des pharmazeutischen Unternehmers gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 AMG nicht zu beanstanden.
Zu Namen und Anschrift des Unternehmers gehört auch die Website (…). Richtig ist zwar, dass auf der angegebenen Seite nicht Werbung des Unternehmers angegeben sein darf (…). Es widerspräche dem Sinn und Zweck des § 10 AMG/Art. 63
Richtlinie 2001/83/EG, nach dem die Pflichtinformationen „unverwässert“ zur Verfügung gestellt werden sollen.Die Homepage bleibt indes in ihrer Funktion als Startseite des Internetauftritts des Unternehmens hinter einer reinen Adressangabe nicht zurück."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es läuft das Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt a.M. (Az.: 11 O 869/25).