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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Werbung mit Testergebnis, das nach eigenen Qualitätskriterien geprüft wurde, ist wettbewerbswidrig

Die Werbung mit einem Testergebnis, das nach eigenen Qualitätskriterien des geprüften Unternehmens durchgeführt wurde, ist wettbewerbswidrig (OLG Hamburg, Urt. v. 23.05.2019 - Az.: 3 U 75/18).

Die Parteien waren bekannte Telekommunikationsunternehmen und stritten um die Werbung der Beklagten mit einem Testergebnis.

Die Beklagte ließ durch von ihr beauftragte Unternehmen eigene Messungen zu den Mobilfunknetzen durchführen. Bewertungsgrundlage war dabei ihr eigener "QvK-Standard“ (Qualitätsvergleich aus Kundensicht). Diese in ihrem Auftrag ermittelten Messergebnisse ließ sie ebenfalls von der ihr beauftragten TÜV-Einrichtung überprüfen und zertifizieren. Eine unmittelbare Befragung von Kunden erfolgte nicht. Unter anderem zertifizierte der TÜV die Aussagen

"T. Deutschland bietet die beste Mobilfunk-Netzqualität nach QvK-Standard1) für Sprachdienste“

und

"T. Deutschland bietet die beste Mobilfunk-Netzqualität nach QvK-Standard“ 

Die Beklagte warb mit diesen Ergebnissen umfangreich offline und online und erklärte, unter Hinweis auf das TÜV-Siegel, über das beste und größte LTE-Netz zu verfügen.

Das OLG Hamburg stufte dies als irreführend ein, denn der Verbraucher werde durch die Art und Weise der Darstellung in die Irre geführt.

Bei dem Test, mit dem die Beklagte werbe, handle es sich nicht um den Check eines unabhängigen Dritten, sondern um einen Test, den die Beklagte selbst in Auftrag gegeben und den sie sich hinsichtlich einzelner Angaben vom TÜV habe zertifizieren lassen, so das Gericht.  Bewertungsgrundlage sei dabei der von ihr selbst formulierte "QvK-Standard" gewesen.

Durch die TÜV-Zertifizierung ergebe sich keine Änderung, so das OLG Hamburg. Insbesondere könne dadurch nicht angenommen werden, dass die Überprüfung als Resultat eines unabhängigen Dritten anzusehen wäre. Denn diese Art der Untersuchung stehe einem solchen Test hinsichtlich Neutralität und Objektivität nicht gleich.

Vielmehr sei die Werbung nach den strengen Maßstäben der Spitzenstellungswerbung zu bewerten. Danach habe die Beklagte keinen ausreichenden Abstand zu ihren Mitbewerbern, sodass die Aussage unzutreffend sei.

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