Das LG Kiel <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.02.2012 - Az.: 14 O 18/12) hat die Werbung eines Telekommunikationsdienstleisters (Beklagte) mit "Unbegrenzt Internet Surfen" als unzulässig beanstandet.
Die Beklagte hatte im Internet für eine Internetflatrate "Internet Flat 500" mit der Angabe "Mit der Internet Flat 500 können Sie unbegrenzt und ohne Folgekosten für nur 9,95 € pro Monat im Internet Surfen… ." und mit der Aussage "Unbegrenzt Internet Surfen" geworben.
In einem ansonsten verborgenen Text fand sich bei Anklicken des Links "rechtliche Hinweise" der Hinweis:
"Ab einem genutzten Datenvolumen von 500 MB pro Monat kann die Geschwindigkeit auf GPRS gedrosselt werden."
Weitere Drosselungen wurden ab 5000 MB und ab 200 MB avisiert.
Die Richter sahen hierein eine irreführende geschäftliche Handlung der Beklagten. Die Entscheidung der Verbraucher werde dadurch beeinflusst, dass die Beklagte Informationen vorenthalte, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich seien. Die Information, ab welchem Datenvolumen eine Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit erfolgen dürfe, sei eine wesentliche, kaufentscheidende Information.
Hierüber hätte die Beklagte daher in ihrer Werbung in deutlicher Weise informieren müssen. Es könne nicht generell als bekannt vorausgesetzt werden, dass mit der Tarifbezeichnung „500“ die Drosselung ab einem Datenvolumen von 500 MB gemeint sei. Auch könne der Leser nicht sicher erkennen, welche Datengrenze für den Tarif Internet Flat 500 einschlägig sein solle, nachdem sich unter den rechtlichen Hinweisen unterschiedliche Datenbegrenzungen fänden.