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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Werbung mit „volle Garantie“ ohne weitere Angaben wettbewerbswidrig

Die Werbung mit „volle Garantie“ ist wettbewerbswidrig, wenn der Verbraucher nicht durch weitere Angaben umfassend über seine gesetzlichen Rechte aufgeklärt wird <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs hamm j2011 i_4_u_98_11urteil20111122.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm,Urt. v. 22.11.2011 - Az.: I-4 U 98/11).

Die Klägerin vertrieb Mobiltelefon-Zubehör im Internet. Der Beklagte bot ebenfalls online Mobiltelefon-Zubehör zum Kauf an. Im Zusammenhang mit der Beschreibung eines Ladegeräts fand sich bei der Beklagten der Hinweis „volle Garantie“ sowie bei den Angaben zu den Versandkosten der fett gedruckte Hinweis: „Die Versandkosten für das versicherte Paket betragen…“

Die Klägerin nahm die Beklagte wegen Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch.

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Hamm entschied.

Das Handeln der Beklagten sei unlauter. Die von der Beklagten angegebene „volle Garantie“ genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Denn dem Verbraucher würden nicht die erforderlichen Pflichtangaben mitgeteilt. Diese seien der Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt würden. Ferner müsse die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für deren Geltendmachung erforderlich seien, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers enthalten.

In der Garantieerklärung der Beklagten werde indessen noch nicht einmal deutlich, ob es sich bei der in Aussicht gestellten Garantie um eine eigene des Anbieters oder eine solche des Herstellers handeln solle.

Auch sei der Hinweis der Beklagten, der Versand der Ware erfolge grundsätzlich durch ein versichertes Paket, irreführend. Dem Verbraucher erwachse hieraus regelmäßig kein Vorteil.

Denn die Preisgefahr bleibe beim hier vorliegenden Verbrauchsgüterkauf solange beim Verkäufer, bis der Käufer in den Besitz der Sache gelangt sei. Das generelle Versandrisiko werde beim Verbrauchsgüterkauf ohnehin dem Verkäufer (Unternehmer) überbürdet.

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