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Kategorie: Onlinerecht

LG München: Werbung von Kabel Deutschland für Internet-Flatrate irreführend

Die Werbung von Kabel Deutschland für eine Internet-Flatrate ist irreführend, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens für Filesharing-Anwendungen auf eine niedrige Geschwindigkeit gedrosselt wird <link http: www.vzbv.de cps rde xbcr vzbv kabel_deutschland_lg_muenchen_37_o_1267_14.pdf _blank external-link-new-window>(LG München I, Urt. v. 25.06.2014 - Az.: 37 O 1267/14).

Kabel Deutschland warb u.a. online seine Internet-Flatrates und hob dabei insbesondere die schnelle Übertragungsgeschwindigkeit (je nach Tarif zwischen 10 bis 100 MBit/s) hervor. In den AGB hieß es dazu:

"Ab einem Gesamtdatenvolumen von mehr als 10 GB pro Tag ist Kabel Deutschland berechtigt, die Übertragungsgeschwindigkeit für Filehsaring Anwendungen bis zum Ablauf desselben Tages auf 100 KBit/s zu begrenzen; aktuell wird eine Drosselung erst ab einem Gesamtdatenvolumen von 60 GB pro Tag durchgeführt."

Kabel Deutschland sah diese Klausel als zulässig an. Es sei überhaupt nur ein sehr kleiner Teil der Nutzer - unter einem 1% - von den Begrenzungen betroffen. Zudem werde der Anschluss nicht generell gedrosselt, sondern nur bestimmte "Service-Gruppen", nämlich P2P-Protokolle (z.B. Bittorent), One-Click-Hoster (z.B. RapidShare) und Newsgroups.

Das LG München beurteilte die Werbung als irreführend.

Bei einer Festnetzflatrate erwarte der Verbraucher - anders als im Mobilfunkbereich - keine Drosselung ab Erreichen eines bestimmten Datenvolumens. Der Kunde bewerte die Werbung also dahingehend, dass er stets die volle Bandbreite erhalte und nutzen könne.

Entscheidend sei bei der rechtlichen Bewertung auch nicht, wie die Beklagte die Einschränkungen tatsächlich vornehme, also auf einzelne Bereiche begrenze. Maßgeblich sei vielmehr, welche Rechte sie sich in den AGB vorbehalten. Alleine dies sei entscheidend.

Problematisch sei zudem, was die Beklagte alles unter den Begriff "Filesharing" fasse. Denn darunter würden nach ihrer Meinung nicht nur P2P-Protokolle, One-Click-Hoster und Newsgroups fallen, sondern auch bestimmte sonstige Anwendungen wie z.B. Skype. Auch wenn Kabel Deutschland nicht sämtliche dieser Dienste drossele, sehe die vertragliche Bestimmung diese Möglichkeit vor.

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