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Kategorie: Wettbewerbsrecht

AG Wedding: Abmahnkosten für falsche und nicht konkrete Online-Abmahnung nicht erstattungsfähig

Werden eine falsche Person abgemahnt und zudem in der Abmahnung lediglich pauschale Rechtsverletzungen ohne konkrete Angaben behauptet, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-anspruch-auf-anwaltskosten-bei-falschem-adressaten-in-abmahnung-19-c-316-08-amtsgericht-wedding-20090319.html _blank external-link-new-window>(AG Wedding, Urt. v. 19.03.2009 - Az.: 19 C 316/08).

Der Kläger begehrte vor Gericht die Zahlung von Abmahnkosten. Inhaltlich ging es um ein Online-Diskussionsforum, das die Beklagte, eine GmbH, betrieb und in dem einzelne Postings beleidigende und unwahre Tatsachenbehauptungen enthielten.

Die Abmahnung wurde an den Domainbetreiber und Geschäftsführer persönlich und nicht an die GmbH geschickt. Das Schreiben ging nicht auf die konkreten Rechtsverletzungen ein, sondern behauptete lediglich pauschal ein rechtswidriges Verhalten ohne Hinweis auf die konkreten Umstände.

Das AG Wedding wies die Zahlungsklage ab.

Zum einen sei die Abmahnung an den Geschäftsführer gegangen, verklagt sei nun aber die GmbH. Insofern handle es sich somit um den falschen Adressaten.

Zum anderen habe der Kläger nur pauschale, rechtlich unerhebliche Behauptungen in seinen Schreiben aufgestellt. Er habe weder in der Abmahnung noch in späteren außergerichtlichen Schriftsätzen mitgeteilt, um welche konkreten Äußerungen es in dem Forum ginge. Auch aus diesem Grunde scheitere der Erstattungsanspruch auf die Abmahnkosten.

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