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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Abmahnungsmissbrauch im Online-Bereich bei reinem Gebühreninteresse

Geht ein Abmahner systematisch vor und mahnt eine Vielzahl von Online-Mitbewerbern innerhalb kurzer Zeit, auch wegen sehr geringer Verstöße ab, so handelt es sich um rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen <link http: www.online-und-recht.de urteile rechtsmissbraeuchliche-abmahntaetigkeit-bei-systematischem-vorgehen-4-u-27-09-oberlandesgericht-hamm-20090526.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 26.05.2009 - Az.: 4 U 27/09).

Die Hammer Richter stellten fest, dass es der Klägerin bei der Geltendmachung ihrer wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nur darum gegangen sei, den Ersatz von Aufwendungen und die Kosten der Rechtsverfolgung erstattet zu bekommen.

Die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit machten deutlich, dass nicht der faire Wettbewerb im Vordergrund gestanden habe. Die Klägerin habe innerhalb eines kurzen Zeitraums in einem Umfang abgemahnt, der nicht mehr im Verhältnis zu ihrer eigenen Geschäftstätigkeit gestanden habe. Während ihre eigenen Geschäftszahlen rapide gefallen seien, habe sie zugleich begonnen umfangreich abzumahnen. Dies erwecke den Eindruck, dass sie lediglich versucht habe, Gebühren zu erzielen.

Schließlich habe sie jeder Abmahnung, unabhängig davon ob es sich um einen Bagatellverstoß gehandelt habe oder nicht, eine Schadensersatzpauschale von 100,- EUR ausgesprochen. Die Klägerin habe dadurch nur erzielen wollen, ohne größeren Aufwand Gebühren zu generieren.

Angesichts dieser Umstände sei von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten auszugehen.

 

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