Die Neuregelung des <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __104a.html _blank external-link-new-window>§ 104 a UrhG, wonach bei P2P-Urheberrechtsverletzungen durch Privatpersonen am Ort des Täters zu klagen ist, gilt auch im einstweiligen Verfügungsverfahren <link http: www.landesrecht-hamburg.de jportal portal page _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Beschl. v. 14.11.2013 . Az.: 5 W 121/13).
Der Kläger wollte wegen einer behaupteten P2P-Urheberrechtsverletzung gegen eine Privatperson eine einstweilige Verfügung in Hamburg erwirken. Dies lehnten die Richter ab.
Der Hamburger Gerichtsbezirk sei nicht zuständig, da durch <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __104a.html _blank external-link-new-window>§ 104 a UrhG der fliegende Gerichtsstand abgeschafft sei. Vielmehr sei in solchen Fällen am Ort des Verletzers zu klagen.
Die Neuregelung gelte sowohl für Unterlassungsansprüche, bei denen eine täterschaftliche Begehung in Frage komme, als auch für Fälle der Verantwortlichkeit als Störer.
Die Bestimmung komme nicht nur in Hauptsacheverfahren, sondern auch im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Anwendung.
Wolle der Kläger sich auf die Ausnahmeregelung in der neuen Norm berufen, reiche es nicht aus, einfach die Behauptung aufzustellen, es handle sich um einen Fall der gewerblichen Tätigkeit. Vielmehr müsse der Kläger ausreichend tragfähige Indizien darlegen, aus denen sich ein solcher Sachverhalt ergebe.