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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Unterlassungserklärung für Print gilt auch für Online-Bereich

Eine Unterlassungserklärung für Print gilt im Zweifel auch online.

Wird eine Unterlassungserklärung für den Print-Bereich (hier: unerlaubte Foto-Nutzung) abgegeben, greift diese auch dann, wenn das Bild online veröffentlicht wird (LG Köln, Urt. v. 26.06.2025 - Az.: 14 O 165/24).

Ein klägerischer Onlinehändler war Urheber eines Produktfotos. Dieses Bild wurde ohne Erlaubnis in zwei Print-Zeitschriften der beklagten Verlages veröffentlicht. Nach der Abmahnung gab der Verlag eine Unterlassungserklärung mit folgendem Wortlaut ab: 

dass diese sich gegenüber Herrn P. W. verpflichtet, es bei Meidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe von Herrn W. nach billigem Ermessen zu bestimmen und die im Streitfall vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit zu überprüfen ist, es zu unterlassen, das nachstehend wiedergegebene Foto ohne Zustimmung von Herrn W. öffentlich zugänglich zu machen.”

Später stellte sich heraus, dass das Foto auch online abrufbar war. Daraufhin forderte der Kläger eine Vertragsstrafe ein. Der Verlag lehnte dies ab, da er keine ausreichende Kenntnis über alle verwendeten Inhalte habe.

Zu Unrecht, wie das LG Köln entschied.

Der Verlag habe gegen seine vertraglich übernommene Unterlassungspflicht verstoßen. 

Diese Pflicht umfasse nicht nur den Print-Bereich, sondern auch die Online-Veröffentlichung. 

Der Verlag hätte demnach aktiv auf die Plattform einwirken müssen, um das Bild zu entfernen. Diese Einwirkung sei auch zumutbar gewesen, insbesondere weil der Verlag wirtschaftlich von der Onlineverbreitung profitiere.

Eine Vertragsstrafe von 6.000,- EUR sei angemessen, da der Verlag sich fahrlässig verhalten habe:

“Diese Einwirkung war der Beklagten nach Ansicht der Kammer auch zumutbar. Zwar mag sich die Abmahnung nur auf die Verletzungshandlung bei der Zeitschrift „M.“ bezogen haben. 

Jedoch muss es der Beklagten möglich sein, nachzuvollziehen, ob und falls ja in welchen anderen Zeitschriften gleichlautende Anzeigen mit dem „C.“ verwendet worden sind. Die Beklagte unterhält Redaktionen und betreibt gerade keine Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten wie es bei sozialen Medien der Fall ist.

 Insofern überzeugt auch das Argument der Beklagten nicht, man verlege über 100 Zeitschriften und die Nutzung in einer anderen Zeitschrift sei der Beklagten nicht präsent gewesen. Wenn die Beklagte innerhalb ihres Repertoires nicht nachvollziehen kann, welche Bildveröffentlichungen erfolgen, erscheint dies als eine bedenkliche Organisation, die Rechtsverletzungen geradezu heraufbeschwört. Die Beklagte hätte vor der Unterwerfung prüfen müssen, ob das der Abmahnung zugrunde liegende Lichtbild an anderer Stelle genutzt wird, und nicht erst danach auf weitere Abmahnung hin."

Und weiter:

“Angesichts der oben hergeleiteten Einwirkungspflicht auf K. liegt auch ein Verstoß gegen die Unterlassungspflicht vor. Denn die Beklagte hat trotz der Abmahnung und der Klage bis Februar 2025 offenbar gar nichts im Verhältnis zu K. veranlasst. Jedenfalls legt sie keine Korrespondenz mit K. vor, aus der sich die Behauptung der Beklagten bestätigen könnte, dass sie keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Zeitschrift bei K. gehabt hätte. Dies erscheint auch wiederum deshalb fernliegend, weil die zuerst abgemahnte Handlung in der „M.“ im Nachgang bei K. durch „Schwärzung“ beendet worden ist.”

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