Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Ärztebewertungsportal Jameda darf falsche Tatsachenbehauptung nicht veröffentlichen

Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute in einem Verfügungsrechtsstreit einer in Essen niedergelassenen Zahnärztin ge- gen das Unternehmen aus München, das das Ärztebewertungsportal www.jameda.de unterhält, entschieden.

Der Senat hat auf die Berufung des Unternehmens aus München die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Essen, mit der ihm untersagt worden war, bei der Patientenbewertung zu verbreiten, die Zahnärztin "verzichte auf eine Aufklärung/Beratung" sowie "ihre Prothetiklösungen seien zum Teil falsch" zwar teilweise abgeändert. Allerdings bleibt das Unternehmen aus München weiterhin dazu verurteilt, es zu unterlassen, auf seinem Portal zu veröffentlichen, die klagende Zahnärztin verzichte auf eine Aufklärung/Beratung.

In der heutigen mündlichen Verhandlung hat der Senat in einem summarischen Verfahren den Beweis durch die Zahnärztin als geführt angesehen, dass ihre Patientin, von der die Bewertung stammt, tatsächlich von ihr aufgeklärt worden ist. Dies ergebe sich aus den zur Akte gereichten Patientenunterlagen über ihre Behandlung bei der Zahnärztin.

Wenn danach – worauf der Senat im Senatstermin hingewiesen hat – von einer Aufklärung ihrer Patientin ausgegangen werden könne, sei die Bewertung auf dem Portal, dass die Zahnärztin auf eine Aufklärung/Beratung verzichte, falsch, weshalb dem Unternehmen aus München zu untersagen sei, eine solche falsche Tatsache zu veröffentlichen.

Dass allerdings auch die Tatsachenbehauptung ihrer Patientin, die Prothetiklösungen der Zahnärztin seien teilweise falsch, nicht zutreffend sei, hat der Senat bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Ver fügungsverfahren nicht feststellen können.

Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.03.2018 (Az. 26 U 4/18 OLG Hamm), rechtskräftig

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 13.03.2018

Rechts-News durch­suchen

26. September 2025
Ein Telefonanruf unter früheren Kollegen nach Gespräch auf einer Geburtstagsfeier ist kein unerlaubter Werbeanruf.
ganzen Text lesen
25. September 2025
Die Werbung eines Goldhändlers zur angeblich meldefreien Online-Bestellung über 2.000  EUR ist irreführend und wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
24. September 2025
Lidl darf seine App als "kostenlos" bezeichnen, da keine Geldzahlung verlangt wird und die Freigabe von Daten keine Preisangabe im rechtlichen Sinne…
ganzen Text lesen
24. September 2025
Ein Netzbetreiber verlangte fast 900 EUR für den Smart-Meter-Einbau, zulässig wären maximal 100 EUR. Das ist wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen